Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

g. ö. 
So lange nicht saͤmmtliche Prioritaͤts-Obligationen eingeloͤst sind, oder 
dr Gebberag für dieselben gerichrlich deponirt ist, darf die Gesellschaft, mit 
usnahme 
a) der längs der Bahnlinie neben der Bahn belegenen, zum Betriebe nicht 
benutzbaren, bei der Expropriation resp. dem Bau erworbenen kleinen 
Ackerflücke, 
h) der entbehrlichen Theile der Bahnhöfe, 
keines ihrer Grundsiücke veräußern, auch eine weitere Obligationen-Emittirung 
so wenig, als ein Anleihegeschäft unternehmen, es müßte denn den Obligatio- 
nen der gegenwärtigen Emission für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den 
ferner. auszugebenden Obligationen oder auszusiellenden Schuldscheinen reser- 
virt bleiben. 
g. 6. 
Die Nummern der nach F. 3. zu amortisirenden Obligationen werden 
jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zah- 
lungstage öffentlich bekannt gemacht; jedoch steht es dem Oirekrorium auch 
frei, den Betrag der jährlich zur Tilgung kommenden Obligationen durch An- 
kauf an der Börse zu beschaffen. 
K. 
Die Verloosung geschieht durch das Direktorium in Gegenwart zweier 
Notare in einem, vierzehn Tage vorher öffentlich anzuzeigenden Termine, zu 
dem den Inhabern der gegenwärtigen Obligationen der Zutritt gestaktet ist. 
S. 8. 
Die Auszahlung des Nennwerths der ausgeloostken Obligationen erfolgt 
an dem dazu bestimmten Tage bei der Gesellschaftskasse in Magdeburg an die 
Vorzeiger der Obligationen gegen Rückgabe derselben und der dazu gehörigen, 
noch nicht fälligen Zinskupons. Mit diesem Tage hört die Verzinsung der 
ausgeloosten Obligarionen auf, auch wird der Betrag der fehlenden Zins- 
kupons vom Kapikale gekürzt und zur Einlösung der Kupons verwendet. Die 
Behufs der Amortisation eingelösten oder angekauften Obligationen sollen in 
Gegenwart zweier Notare verbrannt und, daß dies geschehen, durch die öf- 
femlichen Blatter bekannt gemacht werden; die Obligationen aber, die in Folge 
der Rückforderung oder Kündigung der Inhaber außerhalb der Amortisation 
eingelöst werden, ist. die Gesellschaft sofort wieder auszugeben befugt. 
S. 9.
	        
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