Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

F. 9. 
Rücksichtlich der Obligationen, die ausgeloost sind, und ungeachtet der 
öffentlichen Bekanntmachung nicht binnen sechs Monaten nach dem Zahlungs-= 
termine zur Einlösung präsentirt werden, tritt das gerichtliche Depositions= 
Verfahren ein. Es sollen übrigens bei jeder Bekanntmachung über eine neue 
Amortisation die Nummern der schon früher ausgeloosten, aber noch nicht ab- 
gehobenen Obligationen zugleich mit angezeigt werden. 
g. 1 0. 
Die vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das 
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg, die Magdeburgische Zei- 
tung, den Preußischen Staaks-Anzeiger, die Leipziger Zeitung und die Hambur= 
ger Börsenhallenliste. 
g. 11. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind zwar befugt, den Ge- 
neralversammlungen beizuwohnen, aber nicht berechtigt, zu stimmen oder zu 
wählen. 
G. 12. 
Die Mortifizirung angeblich verloren gegangener oder vernichteter Zins- 
kupons findet nicht statt. 
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privile- 
gium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Koöniglichen Insiegel 
ausfertigen lassen, ohne jedoch den Inhabern der Obligationen in Ansehung 
ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder 
Rechten Dritter zu prjudiziren. 
Das gegenwärtige Privilegium isi durch die Gesetz-Sammlung bekannt 
zu machen. 
Gegeben Sanssouci, den 28. August 1856. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
1012 Mufler
	        
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