Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Der  Rest  des  Jahresgewinnes,  welcher  nach  Abzug  der  von  der  Direktion
  den  Beamten  der  Gesellschaft  etwa  bewilligten  Tantiemen,  die  zusammen
jedoch  zwei  Prozent  des  Gewinnes  nicht  übersteigen  dürfen,  übrig  bleibt,  wird
unter  die  Aktionaire  als  Dividende  vertheilt.

Der  Reservefonds  kann  nur  auf  den  besonderen  und  von  der  General-Versammlung
  genehmigten  Vorschlag  der  Direktion  ganz  oder  theilweise  zur
Bekwendung  kommen;  die  nutzbare  Anlegung  desselben  bleibt  der  Direktion  nach
eigenem  Ermessen  überlassen.

Sobald  der  Reservefonds  die  Summe  von  vierhunderttausend  Thalern
erreicht  hat,  kann  die  obenerwähnte  Vorausnahme  von  zehn  Prozent  durch  einen
Beschluß  der  Generalversammlung  einstweilen  aufgehoben  oder  vermindert  werden;
  der  Ueberschuß  wächst  alsdann  den  Aktionairen  als  Dividende  zu.

Das  Grundkapital  darf  in  keinem  Falle  während  der  Dauer  der  Gesellschaft
  ohne  Genehmigung  der  Staatsregierung  durch  Rückzahlung  an  die  Aktionaire
  verkleinert  werden.

Artikel  41.

Die  Dividenden  werden  den  Aktionairen  jährlich  in  zwei  Raten,  *
einen  Hälfte  am  ersten  Januar  und  zur  anderen  Hälfte  am  ersten  Juli  bezahlt,
und  zwor  nach  der  Wahl  eines  jeden  Aktionairs  entweder  am  Sitze  der  Gesellschaft
  oder  bei  den  Bankiers  der  Gesellschaft  in  Aachen,  Cöln,  Elberfeld,
oder,  wenn  die  Direktion  es  für  angemessen  findet,  an  anderen  von  ihr  zu  beslimmenden
  Orten,  die  bffentlich  bekannt  zu  machen  sind;  die  Jahlung  erfolgt
gegen  Aushändigung  der  Didvidendenscheine  zu  Händen  des  Inhabers  derselben.

Kapitel  VI.
Auflösung  und  Liquidation.

Artikel  42.

Die  Auflösung  der  Gesellschaft  erfolgt:

1)  wenn  die  Verluste  die  Hälfte  des  Grundkapitals  übersteigen;  «
2)  wenn  dieselbe  von  einer  Anzahl  von  Aktionairen  verlangt  wird,  die  wenigstens
  drei  Viertel  der  ausgegebenen  Aktien  repräsentiren,  und
3)  in  den  Fällen  der  §#.  25.  206.  und  28.  des  Gesetzes  vom  9.  Novemer
  1843.

Der  Beschluß  der  Auflösung  bedarf  der  landesherrlichen  Genehmigung.

Artikel  43.

Sollten  diese  Gründe  der  Auflösung  sich  vor  der  Zeit,  wo  die  jährliche.
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