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g. 2.
Wesen und Zweck der Anstalt.
Die Anstalt ist eine Aktiengesellschaft und bezweckt die Abschließung von
Lebens-, Renten= und Aussteuer-Versicherungen zu festen Prämien ohne Nach-
schußverbindlichkeit nach Maaßgabe des besonders von dem Minister des In-
nern genehmigten Geschäftsplanes.
G. 3.
Gewährschaft in Betreff übernommener Verpflichtungen.
Die Gewährschaft der Gesellschaft beruhr:
1) auf einem Aktienkapitale von zwei Millionen Thalern (G. 10.), ·
2) auf der bis zur Höhe von 250,000 Rthlr. anzusammelnden Kapital-
Reserve (F. 19.), "
3) auf den nach Maaßgabe der Sterblichkeitsgesetze für die laufenden Ver-
sicherungen auszuwerfenden Reserven (GC. 19.), und
4) auf einem Sicherheitsfonds, der nach den im F. 19. getroffenen Bestim-
mungen gebildet wird.
F. 4.
Offizielle Blätter der Gesellschaft.
Alle an die Aktionaire zu erlassende Bekanntmachungen werden für hin-
reichend publizirt erachtet, wenn sie auch nur zweimal in dem Preußischen
Staats-Anzeiger, in der Magdeburgischen Zeitung, in dem Magdeburger Kor-
respondenten, in der Augsburger Allgemeinen Zeitung, in der Leipziger Zei-
tung und in den Hamburger Börsennachrichten erlassen worden sind.
Sollte eines dieser Bläkter eingehen, oder für die Verbreitung solcher
Bekanntmachungen nicht mehr geeignet erscheinen, so ist auf Beschluß des
Verwaltungsausschusses ein anderes an dessen Stelle zu wählen und dies in
den übrigen Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Dieser Beschluß bedarf
jedoch der Genehmigung der Königlichen Regierung zu Magdeburg, welche
auch befugt ist, die Wahl anderer Blätter zu fordern und entstehenden Falles
vorzuschreiben, auch die Bekanntmachung hiervon durch ihr Amtsblatt auf
Kosten der Gesellschaft anzuordnen.
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Dauer der Gesellschaft.
Die Dauer der Gesellschaft umfaßt, vom Tage der landesherrlichen Ge-
nehmigung, gerechnet, einen Zeitraum von 99 Jahren. Das weitere Fortbeste=
hen der Gesellschaft hängt von dem drei Jahre vor Ablauf dieser Frist zu
fassenden Beschlusse der Mtionaire in der Generalversammlung und der lan-
desherrlichen Genehmigung ab. Erklärt sich die Generalversammlung für de-
ren Fortbestehen, wird aber die landesherrliche Genehmigung dazu versagt, so
dürfen neue Versicherungen von Seiten der Gesellschaft nicht mehr geschlossen
werden, dagegen kommen die laufenden Verbindlichkeiten derselben nach und
nach zur Abwickelung. *