Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die Richtigkeit der Uebertragung eines Quittungsbogens zu pruͤfen, ist 
die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
g. 12. 
Die Aktiendokumente werden nach dem anliegenden Formulare ausge- 
fertigt und von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Verwaltungsaus- 
schusses unterzeichnet. 
F. 13. 
Söämmtliche auf die Aktien geleisteten Einzahlungen werden während der 
Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die ganze Bahn in Betrieb 
gesetzt wird, mit vier Prozent jährlich verzinst. 
Diese Zinsen werden aus dem Kapirale (G. 7.) entnommen, soweit sie 
nicht durch den bis zu jenem Zeitpunkte aus dem Betriebe aufkommenden Er- 
trage gedeckt werden können. 
S. 14. 
Vom 1. Januar des auf die Betriebserôffnung (F. 13.) der ganzen 
Bahn vom Rheine bei Bingen bis nach Neunkirchen folgenden Jahres an, 
mit welchem Tage die Verzinsung aus dem Baukapitale aufhört, wird der 
Reinertrag alljährlich nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen unter die 
Aktionaire vertheilt. 
Aus dem Ertrage des Unternehmens werden: 
1) die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, die sonstigen, das 
Unternehmen belastenden Ausgaben, insbesondere die nach dem Gesetz 
vom 30. Mai 1853. von der ganzen Bahn (auch von der im Auslande 
liegenden Strecke) zu entrichtende Abgabe bestricten; 
2) die Zinsen für die etwa zu emittirenden Obligationen (K. 7.) einschließ- 
lich des für deren Amortisation auszusetzenden Fonds entnommen; 
3) Behufs Bildung eines Reservefonds zur Bestreitung der Kosten der Er- 
neuerung des Oberbaues und des Inventariums, der Vermehrung der 
Betriebsmittel, sowie zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthi- 
gen Ausgaben, in den ersten fünf Jahren nach der Betriebseröffnung 
der ganzen Bahn jährlich 00,000 Rrthlr., später höchstens jährlich Ein 
Prozent des Anlagekapitals vorweggenommen. · 
Diese letztere Bestimmung hört auf, nachdem der Reservefonds 
eine Höhe von Einer Million Thaler erreicht hat. 
Die Zinsen des Reservefonds fließen stets zu den laufenden Ein- 
nahmen. 
4) !Wnt der hiernach verbleibende Ueberschuß mehr als vier Prozent des 
Anlagekapitals, so ist der Verwaltungsausschuß ermächtigt, von dem 
Mehrbetrage eine angemessene Tantieme zu Gunsten der bei der Bahn- 
verwaltung betheiligten Beamten zu verwenden. 
Diese Tantieme darf nur im Einverständniß mit der Betriebs- 
direktion resp. dem Handelsministerium zur Vertheilung gelangen. 
(Nr. 4522.) 5) Der
	        
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