Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Die  Richtigkeit  der  Uebertragung  eines  Quittungsbogens  zu  pruͤfen,  ist
die  Gesellschaft  zwar  berechtigt,  aber  nicht  verpflichtet.

g.  12.

Die  Aktiendokumente  werden  nach  dem  anliegenden  Formulare  ausgefertigt
  und  von  dem  Vorsitzenden  und  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses
  unterzeichnet.

F.  13.

Söämmtliche  auf  die  Aktien  geleisteten  Einzahlungen  werden  während  der
Bauzeit  bis  zum  Schlusse  des  Jahres,  in  welchem  die  ganze  Bahn  in  Betrieb
gesetzt  wird,  mit  vier  Prozent  jährlich  verzinst.

Diese  Zinsen  werden  aus  dem  Kapirale  (G.  7.)  entnommen,  soweit  sie
nicht  durch  den  bis  zu  jenem  Zeitpunkte  aus  dem  Betriebe  aufkommenden  Ertrage
  gedeckt  werden  können.

S.  14.

Vom  1.  Januar  des  auf  die  Betriebserôffnung  (F.  13.)  der  ganzen
Bahn  vom  Rheine  bei  Bingen  bis  nach  Neunkirchen  folgenden  Jahres  an,
mit  welchem  Tage  die  Verzinsung  aus  dem  Baukapitale  aufhört,  wird  der
Reinertrag  alljährlich  nach  Maaßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  unter  die
Aktionaire  vertheilt.

Aus  dem  Ertrage  des  Unternehmens  werden:

1)  die  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und  Betriebskosten,  die  sonstigen,  das
Unternehmen  belastenden  Ausgaben,  insbesondere  die  nach  dem  Gesetz
vom  30.  Mai  1853.  von  der  ganzen  Bahn  (auch  von  der  im  Auslande
liegenden  Strecke)  zu  entrichtende  Abgabe  bestricten;

2)  die  Zinsen  für  die  etwa  zu  emittirenden  Obligationen  (K.  7.)  einschließlich
  des  für  deren  Amortisation  auszusetzenden  Fonds  entnommen;

3)  Behufs  Bildung  eines  Reservefonds  zur  Bestreitung  der  Kosten  der  Erneuerung
  des  Oberbaues  und  des  Inventariums,  der  Vermehrung  der
Betriebsmittel,  sowie  zur  Deckung  der  in  außerordentlichen  Fällen  nöthigen
  Ausgaben,  in  den  ersten  fünf  Jahren  nach  der  Betriebseröffnung
der  ganzen  Bahn  jährlich  00,000  Rrthlr.,  später  höchstens  jährlich  Ein
Prozent  des  Anlagekapitals  vorweggenommen.  ·

Diese  letztere  Bestimmung  hört  auf,  nachdem  der  Reservefonds
eine  Höhe  von  Einer  Million  Thaler  erreicht  hat.

Die  Zinsen  des  Reservefonds  fließen  stets  zu  den  laufenden  Einnahmen.


4)  !Wnt  der  hiernach  verbleibende  Ueberschuß  mehr  als  vier  Prozent  des
Anlagekapitals,  so  ist  der  Verwaltungsausschuß  ermächtigt,  von  dem
Mehrbetrage  eine  angemessene  Tantieme  zu  Gunsten  der  bei  der  Bahnverwaltung
  betheiligten  Beamten  zu  verwenden.

Diese  Tantieme  darf  nur  im  Einverständniß  mit  der  Betriebsdirektion
  resp.  dem  Handelsministerium  zur  Vertheilung  gelangen.
(Nr.  4522.)  5)  Der