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Die Richtigkeit der Uebertragung eines Quittungsbogens zu pruͤfen, ist
die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet.
g. 12.
Die Aktiendokumente werden nach dem anliegenden Formulare ausgefertigt
und von dem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern des Verwaltungsausschusses
unterzeichnet.
F. 13.
Söämmtliche auf die Aktien geleisteten Einzahlungen werden während der
Bauzeit bis zum Schlusse des Jahres, in welchem die ganze Bahn in Betrieb
gesetzt wird, mit vier Prozent jährlich verzinst.
Diese Zinsen werden aus dem Kapirale (G. 7.) entnommen, soweit sie
nicht durch den bis zu jenem Zeitpunkte aus dem Betriebe aufkommenden Ertrage
gedeckt werden können.
S. 14.
Vom 1. Januar des auf die Betriebserôffnung (F. 13.) der ganzen
Bahn vom Rheine bei Bingen bis nach Neunkirchen folgenden Jahres an,
mit welchem Tage die Verzinsung aus dem Baukapitale aufhört, wird der
Reinertrag alljährlich nach Maaßgabe der folgenden Bestimmungen unter die
Aktionaire vertheilt.
Aus dem Ertrage des Unternehmens werden:
1) die Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, die sonstigen, das
Unternehmen belastenden Ausgaben, insbesondere die nach dem Gesetz
vom 30. Mai 1853. von der ganzen Bahn (auch von der im Auslande
liegenden Strecke) zu entrichtende Abgabe bestricten;
2) die Zinsen für die etwa zu emittirenden Obligationen (K. 7.) einschließlich
des für deren Amortisation auszusetzenden Fonds entnommen;
3) Behufs Bildung eines Reservefonds zur Bestreitung der Kosten der Erneuerung
des Oberbaues und des Inventariums, der Vermehrung der
Betriebsmittel, sowie zur Deckung der in außerordentlichen Fällen nöthigen
Ausgaben, in den ersten fünf Jahren nach der Betriebseröffnung
der ganzen Bahn jährlich 00,000 Rrthlr., später höchstens jährlich Ein
Prozent des Anlagekapitals vorweggenommen. ·
Diese letztere Bestimmung hört auf, nachdem der Reservefonds
eine Höhe von Einer Million Thaler erreicht hat.
Die Zinsen des Reservefonds fließen stets zu den laufenden Einnahmen.
4) !Wnt der hiernach verbleibende Ueberschuß mehr als vier Prozent des
Anlagekapitals, so ist der Verwaltungsausschuß ermächtigt, von dem
Mehrbetrage eine angemessene Tantieme zu Gunsten der bei der Bahnverwaltung
betheiligten Beamten zu verwenden.
Diese Tantieme darf nur im Einverständniß mit der Betriebsdirektion
resp. dem Handelsministerium zur Vertheilung gelangen.
(Nr. 4522.) 5) Der