Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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erachtet,  oder  wenn  dieselbe  von  wenigstens  drei  Mitgliedern  schriftlich  verlangt
wird.  Die  Berufung  erfolgt  mindesiens  sechs  Tage  vor  dem  beabsichtigten
Zusammentritt.

In  dem  Berufungsschreiben  sollen  die  Gegenstaͤnde  der  Berathung  im
Allgemeinen  angegeben  werden.

g.  42.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  müssen  wenigstens  vier  Mitglieder  anwesend
  sein.  Die  Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden
  gefaßt.  Ist  nicht  diese,  sondern  nur  Stimmengleichheit  erreichbar,  so  entscheidet
  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Sollten  sich  zu  einer  Sitzung  nicht  vier  Mitglieder  eingefunden  haben,
so  ist  die  Beschlußfassung  in  einer  anderweitigen  Sitzung  durch  drei  Mitglieder
gültig,  sofern  eine  Einladung  zu  dieser  Sitzung  unker  Bezeichnung  der  zu  berathenden
  Gegenstände  an  sämmtliche  Mitglieder  ergangen  ist.

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Ueber  die  Verhandlungen  des  Verwaltungsausschusses  wird  Protokoll
geführt,  welches,  wie  die  gefaßten  Beschlüsse,  von  den  anwesenden  Mitgliedern
zu  unterschreiben  ist.

.  44.

Dem  Verwaltungsausschuß  liegt  die  Wahrung  der  Rechte  und  Interessen
  der  Gesellschaft  in  ihrem  ganzen  Umfange,  dem  Staate  und  dem  Publikum
  gegenüber,  ob;  auch  besorgt  er  die  Verwaltung  des  Gesellschaftsvermögens,
den  Bau  und  Betrieb  der  Bahn  nach  den  in  dem  gegenwärtigen  Statute  darüber
  festgesetzten  Normen.

S.  45.

Der  Verwaltungsausschuß  ist  befugt,  vermittelst  eines,  mit  der  Staats-Regierung
  abzuschließenden  Vertrags  die  ihm  rücksichtlich  des  Baues  und  des
demnächstigen  Betriebs  der  Bahn,  sowie  der  gesammten  Verwaltung  des  Unternehmens
  zustehenden  gesetzlichen.  und  statutenmäßigen  Rechte  und  Obliegenheiten
  auf  eine,  von  dem  Königlich  Preußischen  Ministerium  für  Handel  rc.
einzusetzende  Direktion,  deren  Sitz  und  Firma  von  demselben  Ministerium  bestimmt
  wird,  zu  übertragen.
bleib  Folgende  Rechte  sollen  jedoch  dem  Verwaltungsausschuß  vorbehalten

eiben:

a)  Die  Ausschreibung  der  Einzahlungen  auf  das  Aktienkapital  (#.  8.)  nach
Maaßgabe  des  von  der  Baubehörde  anzuzeigenden  Baubedurfnisses,  die
Entschließung  über  die  Maaßregeln  gegen  die  mit  den  Einzahlungen  in

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