porte derjenigen Postwagen, welche noͤthig sind, um die der Post anvertrauten
Guͤter zu befoͤrdern, auch die begleitenden Postkondukteure und das expedirende
Personal in jenen Wagen unentgeltlich zu befoͤrdern.
F. 50.
Die Gesellschaft ist endlich verpflichtet, dem Koͤniglich Preußischen Staate
zu gestatten, auf der Bahn einen Staatstelegraphen anzulegen.
g. 51.
Im Falle der Unzulaͤnglichkeit der Beitraͤge der Arbeiter zu der bei dem
Bau der Bahn in Gemäßheit des §. 21., der Verordnung vom 21. Dezember
1846. (Gesetz-Sammlung für 1847. Seite 21.) einzurichtenden Krankenkasse hat
die Gesellschaft die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.
Die in den W. 47 — 51. enthaltenen Bestimmungen finden auf die ganze
Bahn, einschließlich der im Auslande belegenen Strecken, Anwendung.
Vierter Abschnitt.
Tit. VII.
Vorübergehende Bestimmungen.
G. 52.
Diejenigen Personen, die in Folge der Aufforderungen der verschiedenen
Lokalkomités der Rhein-Saar (jetzt Rhein-Nahe) Bahn freiwillige Beiträge
zu den auf sechszehntausend Thaler sich belaufenden Kosten der Vorarbeiten
eingezahlt haben, sind berechtigt, nach den ihnen bei der Zeichnung gemachten
Zusicherungen für jeden Thaler des eingezahlten Betrages über eine Abtie der
Rhein-Nahe Eisenbahn zu verfügen, ohne mit diesen Beträgen einer Reduktion
unterworfen werden zu können, im Falle die Zeichnungen im Ganzen die
Summe von neun Millionen Thalern übersteigen sollten. Rucksichtlich der von
den drei Frankfurter Bankhäusern Gebrüder von Bethmann, Johann Goll und
Söhne und Grunelius und Komp. fest übernommenen sechs Millionen Thaler
verbleibt es bei dem mit denselben abgeschlossenen Vertrage.
g. 53.
Bis zum Eingange der Allerhoͤchsten Genehmigung dieser Statuten wird
das Interesse der Gesellschaft, wie bisher, von dem zu ihrer Errichtung gebil-
deten Komité vertreten, welches alle diejenigen Befugnisse auszunben berechtigt
ist, die in diesen Statuten dem Verwaltungsausschusse beigelegt sind, sowie
die bisher zur Bildung der Gesellschaft und zur Ausführung des Umernehmens
(Nr. 4522.) von