— 805 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
NNr. 50.
(Nr. 4524.) Verordnung, betreffend die Revision der Teich= und Ufer-Ordnung für das
Amt Crossen vom 14. Febrnar 1760., sowie den Erlaß eines neuen Sta-
tutes für den Erossener Deichverband. Vom 18. August 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Revision der Teich= und Ufer-Ordnung für das Amt Crossen,
auf Grund des Gesetzes über das Deichwesen vom 28. Januar 1848. (Gesetz-
Sammlung vom Jahre 1848. S. 511.), nach Anhbrung der Betheiligten,
was folgt:
Erster Abschnitt.
K. 1.
Der auf Grund der „Revidirten Teich= und Ufer-Ordnung für das Amt gaupt-Bestim-
Crossen und dortige Unterthanen“ vom 11. Februar 17606. bisher bestandene kuinern. gau.
Crossener Deichverband, welcher brrigs Erofs=
a) die am rechten Oderufer oberhalb Crossen gelegenen Niederungen Räd-krddeicheer-
nitz und Bindow,
b) die am linken Oderufer unterhalb Crossen gelegene Niederung, soweit sie
zum Amte Crossen gehörr,
umfaßte, wird aufgelöst.
5. 2.
Der Deichschutz in der Radnitzer Niederung ist fortan lediglich als eine Künftige
Kommunalangelegenheit der Gemeinde Rädnitz zu behandeln. % GoerwalU
Das Dorfgericht, unter Aufsicht der gewöhnlichen Polizeibehörden, übt #öditer
die Deichverwaltung aus. Niederung.
Die Deichpslicht ist wie bisher nach dem Hufenfuß zu vertheilen.
Es soll jedoch vom Beschluß der Gemeinde abhängen, ob sie die bis-
herige Deichanlage aufgeben oder erhalten und letzterenfalls den im März 1855.
Jahrgang 1856. (Dr. 4524.) 105 ent-
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1856.