Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Künftige 
Deichverwal. 
tung für die 
Bindower Nie- 
derung. 
Bildung des 
Deichverban- 
des unterhalb 
Crolsen. 
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entstandenen Deichbruch schließen will. Zu den Kosien der Schließung dieses 
Deichbruchs hat dann der nach §. 4. dieses Statuts neu gebildete Deichverband 
unterhalb Crossen diejenige Summe herzugeben, welche der bisherige Crossener 
Deichverband hätte zahlen müssen, wenn der Deichbruch schon im Jahre 1855. 
geschlossen wäre. 
g. 3. 
Der Deichschutz in der Bindower Niederung soll fortan ebenfalls als 
eine Kommunalangelegenheit der Gemeinde Bindow betrachtet werden. Doch 
bleiben auch der Forstfiskus und die Besitzer der Rädnitzer Wiesen oberhalb 
des Grieselfließes bei dieser Niederung deichpflichtig. In Bezug auf den Fis- 
kus wird in den bisherigen Rechöverhälmisten nichts verändert. Die Rädnitzer 
Wiesenbesitzer haben fortan aber mu die Hälfte desjenigen zu leisten, was ib- 
nen bisher bei den Bindower Deichen zu leisten oblag. Innerhalb der Ge-P 
meinde Bindow verbleibt es bei dem bisher bestandenen Beitragsfuß der Deich- 
pflicht. Das Dorfgericht zu Bindow, unter Aufsicht der gewöhnlichen Polizei= 
Behörden, übt die ODeichverwaltung aus. Halbjährlich im Frühjahr und Herbst 
findet unter Theilnahme des Dorfgerichts eine ODeichschau siatt, welche ein Re- 
gierungskommissarius leitet. 
Der Gemeindevorsteher zu Rädnitz und ein Abgeordneter der Königlichen 
Forstverwaltung können an der Schau ebenfalls Theil nehmen. Das Schau- 
Protokoll ist von dem Kommissarius der Regierung einzureichen, welche das 
Ergebniß der Schau und die Punkte, bei welchen die Schaukommission sich 
nicht hat vereinigen können, von Aufsichtswegen pruft und darüber entscheidet. 
Zur Bindower Deichverwaltung gehören: 
a) der Oderdeich vor dem Dorfe, 
b) der Oderdeich vor der Hauptniederung unterhalb des Dorfes mit dem 
Querdeiche nach dem vorspringenden Höhenrande (Schleusendamm) und 
mit dem darin befindlichen Auslaßsiel für das Binnenwasser. 
Diese Deiche sollen überall wasserfreie Höhe und ausreichende Stärke 
erhalten. Die zur Handhabung der ODeichverwaltung und Deichpolizei etwa 
noch erforderlichen Reglements hat die Regierung zu Frankfurt zu erlassen. 
Mit Genehmigung des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten kann die Regierung auch diejenigen abandernden Bestimmungen in Be- 
zug auf die Vertheilung der Deichpflicht und die Organisation der Deichver- 
waltung nach Anhörung der Betheiligten treffen, welche bei eintretender Ge- 
meinheitstheilung in der Niedcrung oder bei sonstigen erheblichen Aenderungen 
im Besitzstande als nothwendig sich ergeben mochten. 
K. 4. 
In der am linken Oderufer vom Bober abwärts bis zur Neisse sich 
erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch 
einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei dem hobchslen be- 
kannten Wasserstande dieser Flüsse der Ueberschwemmung unterliegen würden, 
zu einem Deichverbande vereinigt, welcher die Benennung: „Crossener Deich- 
ver-
	        
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