Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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verband“ führt und nach dem in den folgenden Paragraphen dieser Verord- 
nung enthaltenen Statut verwallet werden soll. 
Der Verband hat seinen Gerichtsstand beim Kreisgerichte zu Crossen. 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute 
vom 14. November 1833. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935.) 
sollen für diesen Verband Gültigkeit haben, soweit sie nicht weiterhin (im zwei- 
ten Abschnitt) ergänzt oder abgeändert sind. 
K. 5. 
Die zur Schließung von Deichbrüchen im biöherigen Crossener Deichver- 
bande und die zur Normalistrung der Deiche des genannten Verbandes in der 
Niederung unterhalb Crossen kontrahirten, noch bestehenden Schulden sind von 
dem für die Niederung unterhalb Crossen nach F. 4. neu gebildeten Deichver- 
bande zu tilgen. Auf diesen Verband gehen auch der Kassenbestand und der 
Vorrath an Bau-Utensilien des bisherigen Crossener Deichverbandes über. 
Zweiter Abschnitt. 
K. 6. 
Dem Crossener Deichverbande liegt es ob — soweit es noch nicht gesche= Besondere Be- 
hen — einen wasserfreien tüchtigen Deich von dem natürlichen Hochufer des Bobers fllimunzen 
bei der Braschener Ziegelei ab am linken Bober-, dann am linken Oder-Ufer Crosener 
entlang bis zum natürlichen Hochufer der Neisse oberhalb Cuschern in denjeni-Deichverbant. 
gen durch die Staatsverwaltungs-Behörde festzustellenden Abmessungen anzu- 
legen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um die Grundstücke der Nie- 
derung gegen Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand des Bobers, der 
Oder und der Neisse zu sichern. 
Die Richtung der bestehenden Deiche am Bober und an der Oder ist 
im Allgemeinen beizubehalten, nur find einzelne Unregelmäßigkeiten in der Deich- 
linie auszugleichen und die schaar liegenden Deichstrecken da, wo dies zur 
Sicherung des Deichfußes erforderlich ist, zurückzulegen. Der neue Strom- 
deich läßt die vorspringende Lahmoer Landzunge im Vorlande und geht in 
einem angemessenen Bogen mit Koupirung des dort durch einen neuen Kanal 
bereits ersetzten Striemingsließes nach dem Neisse-Ufer der Art, daß das Dorf 
Cuschern in den Polder zu liegen kommt. ç 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat 
der Verband dieselbe auszuführen. Die durch derartige Anlagen entstandenen 
Verlandungen werden Eigenthum desselben. 
F. 7. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben anzulegen und zu 
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung 
schädliche Binnenwasser aufzunehmen und abzuleiten. Die Kosten der bereits 
ausgeführten Anlagen: 
a) des neuen Strieming-Kanals bei Lahmo und Cuschern, 
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(Ne. 1521.) b) des
	        
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