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gleich mindestens ein Sechstel und höchstens zwei Normalmorgen ver-
anlagt.
4) Hass-gataster-Soll, welches nach diesen Grundsätzen auf die Feldmark
Neu-Rehfeld fallt, ist allgemein um ein Drittel zu ermaßigen.
Der aufzustellende Entwurf des Katasters dient bis zu dessen Festsiel-
lung provisorisch als Maaßstab für die Deichpflicht — vorbehaltlich der Aus-
gleichung. Behufs der Feststellung ist das Kataster vom Kommissarius dem
Deichamte vollständig und den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Be-
sitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise
mitzutheilen und zugleich im Amtsblatt eine vierwöchentliche Frisi bekannt zu
machen, innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Ge-
meindevorständen und bei dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde da-
gegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann. Die eingehenden Be-
schwerden, welche auch gegen die obigen Grundsätze der Katastrirung gerichtet.
werden können, sind vom Kommissarius unter Zuziehung der Beschwerdeführer,
eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen zu untersu-
chen. Diese Sachversiändigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsge-
bietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser oder nöthigen-
falls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Einschätzung zwei ökonomische
Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhalt-
nisse ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. Die Sachverständigen
werden von der Regierung ernannt. Mit dem Resultate der Untersuchung wer-
den die Betheiligten, nämlich der Beschwerdeführer einerseits und der ODeich-
amts-Deputirte andererseits, bekanm gemacht; sind beide Theile mit dem Re-
sultate einverstanden, so hat es dabei sein Bewenden und wird das Kataster
demgemäß berichtigt. Andernfalls werden die Akten der Regierung eingereicht
zur Entscheidung über die Beschwerden. Wird die Beschwerde verworfen, so
kreffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. Binnen vier Wochen nach
erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist Rekurs dagegen an das Mini-
sterimm für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zulässig. Nach erfolgter
Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung auszufertigen und dem
Deichamte zuzusiellen.
. 11.
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und
Entwässerungs-Anlagen wird für jetzt auf jährlich sieben Silbergroschen sechs
Pfennige für den Normalmorgen fesigesetzt und die Höhe des anzusammelnden
Reservefonds auf sechstausend Thaler besiimmt.
g. 12.
Den Besitzern derjenigen Grundstuͤcke, welche in der Zeit vom 1. Mai
bis 1. Oktober waͤhrend vier auf einander folgender Tage durch Ruͤckstau oder
aufgestautes Binnenwasser uͤberschwemmt werden, sind fuͤr dieses Jahr die ge-
woͤhnlichen Deichkassenbeitraͤge zu erlassen. ·
DekErlaßkannaufdenhalbenBeitragbeschranktwerdenfürdiejeni-
gen Grundstuͤcke, welche ungeachtet der Ueberschwemmung mindestens den bal-
(N.. 4524.) en