Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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ben Ertrag einer gewöhnlichen Jahresnutzung nach dem Ermessen des Deich- 
amtes geliefert haben. Der Erlaß bleibr ganz ausgeschlossen, wenn nach dem 
Ermessen des Deichamtes gar kein Schaden durch die Ueberschwemmung ver- 
ursacht ist. 
g. 13. 
Wegen der Naturalhuͤlfsleistungen bei Deichgefahr bewendet es bei den 
allgemeinen Besiimmungen vom 14. November 1853. Die Grundbesitzer, welche 
wegen zu großer Entfernung oder wegen Sperrung der Kommunikation durch 
Wasser nicht zu den Naturalhülfsleisiungen haben aufgeboten werden können, 
sollen in den Jahren, in welchen ein solches Aufgebot stattgefunden hat, einen 
besonderen verhältnißmäßigen Geldbeitrag zur Deichkasse leisten. Oer Geldbei- 
trag wird von dem Deichamte und auf Beschwerden von der Regierung end- 
gültig fesigesetzt. Auch außerhalb der Deichgefahr können, wenn dies ausnahms- 
weise erforderlich oder zweckmäßig erscheinen sollte, mit Genehmigung der Re- 
gierung Naturalleistungen statt der Geldbeiträge ausgeschrieben werden. 
F. 14. 
Mit den bestehenden Stromdeichen geht auch das sogenannte Deichgebiet 
in das Eigenthum und die Nutzung des Oeichverbandes über. Zum Deich- 
gebier gehören diejenigen Grundstücke, welche zu den Deichzwecken, als zur An- 
lage und Verbreiterung der Deiche, Erdentnahme, Pflanzungen rc. besonders 
ausgewiesen sind. ç 
Bei der Verhandlung über das neue Deichstatut sind diese Grundsiücke 
rücksichtlich der Feldmarken Neu-Rehfeld, Alt-Rehfeld und Pfeifferhahn durch 
allseitiges Anerkenntniß festgestellt. Auf den Feldmarken Neuendorf und Po- 
lenzig gehört dazu der bei der Separation ausgewiesene Lanostreif am inneren 
Fuß der Deiche. Auf der Feldmark Niemaschkleba gehören zum Deichgebiet 
das Vorland nebst dem Werder und der bei der Separation ausgewiesene 
Landstreif am inneren Deichfuß. Auf der Feldmark Lahmo ist zum Deichgebiet 
zu rechnen der bei der Separation ausgewiesene Landstreif am inneren Fuß 
des bestehenden Deiches, und vom Vorlande des letzteren ein fünf Ruthen brei- 
ter Landsireif zunächst des Deiches und vom Fuße des Oeiches nach dessen 
normalem Ausbau abgemessen. Soweit die Grasnutzung auf dem Landstreif 
am inneren Fuß des Lahmoer Deiches bisher der Stiftsherrschaft Neuzelle zu- 
gestanden hat, und von dieser anderweit verpachtet worden, hat es bis zur be- 
sonderen Regulirung dieserhalb bei den Pachtkomrakten das Bewenden. 
Das Deichgebiet zum Neissedeich von Cuschern isi bei der Separation 
festgestellt. Z„ 
Nücksichtlich der vorhin nicht genannten Feldmarken des bisherigen Cros- 
sener Deichverbandes sind zum Deichgebiet die Landstreifen zu rechnen, welche 
nach der Teich= und Ufer-Ordnung vom 14. Februar 1760. am wasser= und 
landseitigen Deichfutze zum Deich zu reserviren und resp. mit Weiden zu be- 
pflanzen waren. 
Die Weidenpflanzungen des Deichgebiets gehen auf den Deichverband 
mit über. 
K. 15.
	        
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