Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 8il — 
. 15. 
Im Uebrigen bleibt die Bestimmung der Teich= und Ufer-Ordnung vom 
14. Februar 1760., wonach Erde und Rasen zu den Deichbauten im bisheri- 
gen Crossener Deichverbande unentgeltlich zu entnehmen ist, für die den Deich- 
genossen gehdrigen Vorländer auch ferner in Kraft. 
Auch aus dem VWorlande des schon bestehenden Lahmoer Deichs — so- 
weit dies Vorland nicht auf den Deichverband übergeht, §. 14. — soll Erde 
und Rasen zum Deichbau unentgeltlich entnommen werden dürfen. 
S 10. 
Die Deichgenossen der Feldmarken Lahmo und Cuschern bringen vorweg 
und gemeinschaftlich die Entschädigung auf, welche für den Grund und Boden 
des Oeichs auf diesen Feldmarken und für die Entnahme von Erde und Ra- 
sen zur ersten Anlage desselben zu gewähren isi. Mit eingeschlossen ist hierbei 
das Terrain, welches zum Deichbankelt und zu einer Wcidenpflanzung am Fuße 
desselben (Deichgebiet) in anderthalb Ruthen Breite erforderlich ist. 
Die Deichgenossen der bäuerlichen Feldmark Niemaschkleba haben bei der 
ersten Normalisirung der besiehenden Deiche (G. 6.), sofern dabei eine Verle- 
gung der Deichlinie auf dieser Feldmark erforderlich ist, den nöthigen Grund 
und Boden zum Deich nebst Deichbankett und binnenseitigem Deichgebiet (wie 
vor), sowie in jedem Falle die Entnahme von Erde und Rasen zum Deichbau 
ebenfalls allein zu entschädigen. Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden 
insoweit Anwendung, als nicht schon nach den #.#14. und 15. die erforder- 
lichen Grundstücke zu diesen Zwecken zur Disposition stehen. 
K. 17. 
Auf drei Ruthen Breite am dußeren Deichfuß und auf Eine Ruthe 
Breite am inneren Fuße des Deichbanketts dürfen die Grundstücke nicht geackert 
oder sonst von der Rasendecke entblößt werden. 
“*“ 
Die Berechtigungen des Oammmeisiers im bisherigen Crossener Ver- 
bande auf freie Wohnung im sogenannten Teichhause und zur freien Weide 
mit zwei Kühen auf der Feldmark Pfeifferhahn gehen auf den neuen Crosse- 
ner Deichverband über. 
FK. 19. 
Die Repräsentation der Oeichgenossen im Deichamte wird folgender Art 
geordnet: 
a) Der Fiskus für die Domainen= und Forst-Grundstücke im Verbande und 
die Gemeinden Alt-Rehfeld und Niemaschkleba führen je Eine Stimme 
beim Deichamt, zusammen .................. 3 Sti men. 
Sie erwählen je Einen Repräsentanten und Einen Stell- 
vertreter desselben. 
(Nr. 4524.) h) Je
	        
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