Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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register eingetragen und von dem Vorsitzenden und einem Mitgliede des Ver- 
waltungsrathes unterzeichnet. 
C. 8. 
Mit jeder Aktie werden für fünf Jahre Dividendenscheine ausgegeben. 
Die Zahlung der Dividende für das abgelaufene Betriebsjahr geschieht am 
ersten April des folgenden Jahres bei der Gesellschaftskasse nach Maaßgabe 
der Bekanntmachung des Verwaltungsrathes. 
F. 9. 
Dividendenscheine, welche innerhalb vier Jahren von dem darin bezeich- 
neten Zahlungstage ab nicht erhoben werden, verfallen zum Vortheil der Ge- 
sellschaft. 
Ein öffentliches Aufgebot und eine Mortiftkation ohne die Aktien ver- 
lorener oder vernichteter Dividendenscheine ist nicht zuldssig. Die Zahlung der 
fällig gewesenen Dividenden auf verloren gegangene Diwvidendenscheine findet 
erst nach Ablauf der Verjährungsfrist statt. 
G. 10. 
Wenn Mktien verloren gehen oder vernichtet werden, so ist deren Auf- 
gebot und Mortiftkation bei dem Königlichen Stadtgericht zu Berlin zu veranlassen. 
Das diesfällige Verfahren findet nach den allgemeinen gesetzlichen Be- 
stimmungen statt. 
· Die erforderlichen Bekanntmachungen erfolgen jedenfalls auch durch die 
im G. 14. dieses Statuts bezeichneten offentlichen Blätter. Nach rechtskräf- 
tig erkannter Mortifikation hat der Verwaltungsrath neue Dokumente aus- 
zufertigen. 
K. 11. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge erfolgt in Raten von zehn bis fünf 
und zwanzig Prozent. Sofort nach Publikation des Statuts sind mindestens 
zehn Prozent, und während des ersten Jahres überhaupt mindestens vierzig 
Mozent des Aktienkapitals einzuzahlen. 
Sowohl diese als die übrigen Raten werden nach dem Bedürfnisse der 
Gesellschaft durch den Verwaltungsrath in Zwischenrdumen von wenigstens 
zwei Monaten durch öffentliche Bekanntmachung in den dazu bestimmten Zei- 
tungen, und zwar vier Wochen vor dem Zahlungstermine, eingefordert. 
Wer innerhalb dieser Frist die Zahlung nicht leister, verfällt zu Gunsten 
der Gesellschaft in eine Konventionalstrafe von einem Fünftel des ausgeschrie- 
benen Betrages. 
Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten Aufforderung die
	        
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