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Zahlung noch immer nicht erfolgt, so ist der Verwaltungsrath berechtigt, die
bis dahin eingezahlten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung,
sowie durch die urspruͤngliche Unterzeichnung dem Aktionair gegebenen An-
sprüche auf den Empfang von Aktien für erloschen zu erklären. Der des-
fallsige Beschluß des Verwaltungsrathes ist durch die öffemlichen Blätter un-
ter Angade der Nummern der Aktien bekannt zu machen.
An die Stelle der auf diese Art präkludirten Aktionaire können vom
Verwaltungsrathe neue Aktienzeichner zugelassen werden.
Ebenso ist derselbe aber berechtigt, die fälligen Einzahlungen nebst den
Konventionalstrafen gegen die ersten Aktienzeichner gerichtlich einzuklagen.
K. 12.
Ueber die Theilzahlungen, welche bis zur völligen Berichtigung des gan-
zen Betrages der Aktien durch Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Zah-
lungen mit fünf vom Hundert zu verzinsen sind, werden auf den Namen lau-
tende Quittungsbogen ertheilt, die nach vollständiger Einzahlung des Aktien-
betrages zegn die Aktiendokumente ausgewechselt werden.
Die Verzinsung der Einzahlungen hoͤrt spaͤtestens mit dem letzten De-
zember 1858. auf.
g. 13.
Ueber den Betrag der Aktien und der etwa verwirkten Konventional-
strafe ist der Aktionair zu keiner Zahlung verpflichtet.
g. 14.
Alle oͤffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den
Preußischen Staats-Anzeiger und durch die Berliner Spenersche und die Vossi-
sche Zeitung.
Geht eines dieser Blätter ein, so ist der Verwaltungsrath befugk, ein
anderes in dessen Stelle zu bestimmen, muß jedoch alsdann die Aktionaire
puch giue Bekanntmachung in den forterscheinenden Blättern davon in Kennt-
niß setzen.
Die Staatsregierung ist berechtigt, die Besiimmung über die Gesell-
schaftsblätter durch eine in den Amtsblättern der Regierung zu Potsdam zu
veröffentlichende Verfügung abzuändern.
Titel III.
von dem Verwaltungerathe.
g. 15.
Die Leitung der Gesellschaft, sowie die Vertretung derselben in allen
(Nr. 1529.) Bezie-