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sowie den Generaldirektor oder außerordentliche Kommissarien zu bestimmten
Geschäften zu delegiren, und diesen die erforderlichen Vollmachten auszufertigen.
· 22.
Für die der Generalversammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in
den Beschlüssen der Generalversammlung über die auszuführenden Maaßregeln
zugleich die Ertheilung der General= und Spezialvollmacht an den Verwaltungsrakh,
diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen (G. 15.).
g.
Alle Ausfertigungen des Verwaltungsrathes werden von dem Vorsitzenden
oder dessen Stellvertreter unterschrieben.
*
Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet, er bezieht jedoch, außer dem
Ersatze für die durch seine Funktionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühewaltung
eine Tantieme von fünf Prozent vom Reingewinn (conf. K. 39.).
Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seine
Mitglieder fest. Die Remuneration des Verwaltungsrathes bis zu dem Zeitpunkte,
da die Aktienbeträge vollständig eingezahlt sind, ist von der General-Versammlung
der Aktionaire festzusetzen.
Titel IV.
Dom Generaldirektor.
F. 25.
Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Verwaltungsrathes
wird ein Generaldirektor angestellt, welcher den Sitzungen des Verwaltungsrathes
mit berathender Stimme beiwohnt.
Die Besoldung des Generaldirektors wird vom Verwaltungsrathe bestimmt,
und kann zum Theil in einem Antheil am Reingewinne bestehen. Sei
Name ist öffentlich bekannt zu machen.
S. 26.
Die Ausstellung Acceptirung und Indossirung von Wechseln geschieht
von dem Generaldirektor unter Mitzeichnung von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes,
zu denen der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter gehören muß.
K. 27.