Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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sowie  den  Generaldirektor  oder  außerordentliche  Kommissarien  zu  bestimmten
Geschäften  zu  delegiren,  und  diesen  die  erforderlichen  Vollmachten  auszufertigen.

·  22.

Für  die  der  Generalversammlung  vorbehaltenen  Entscheidungen  liegt  in
den  Beschlüssen  der  Generalversammlung  über  die  auszuführenden  Maaßregeln
zugleich  die  Ertheilung  der  General=  und  Spezialvollmacht  an  den  Verwaltungsrakh,
  diese  Beschlüsse  zu  vollziehen  oder  vollziehen  zu  lassen  (G.  15.).

g.

Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  werden  von  dem  Vorsitzenden
  oder  dessen  Stellvertreter  unterschrieben.

*

Der  Verwaltungsrath  wird  nicht  besoldet,  er  bezieht  jedoch,  außer  dem
Ersatze  für  die  durch  seine  Funktionen  veranlaßten  Auslagen,  für  seine  Mühewaltung
  eine  Tantieme  von  fünf  Prozent  vom  Reingewinn  (conf.  K.  39.).

Der  Verwaltungsrath  stellt  die  Vertheilung  dieser  Tantieme  unter  seine
Mitglieder  fest.  Die  Remuneration  des  Verwaltungsrathes  bis  zu  dem  Zeitpunkte,
  da  die  Aktienbeträge  vollständig  eingezahlt  sind,  ist  von  der  General-Versammlung
  der  Aktionaire  festzusetzen.

Titel  IV.
Dom  Generaldirektor.

F.  25.

Zur  speziellen  Führung  der  Geschäfte  nach  den  Beschlüssen  des  Verwaltungsrathes
  wird  ein  Generaldirektor  angestellt,  welcher  den  Sitzungen  des  Verwaltungsrathes
  mit  berathender  Stimme  beiwohnt.

Die  Besoldung  des  Generaldirektors  wird  vom  Verwaltungsrathe  bestimmt,
  und  kann  zum  Theil  in  einem  Antheil  am  Reingewinne  bestehen.  Sei
Name  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

S.  26.
Die  Ausstellung  Acceptirung  und  Indossirung  von  Wechseln  geschieht
von  dem  Generaldirektor  unter  Mitzeichnung  von  zwei  Mitgliedern  des  Verwaltungsrathes,
  zu  denen  der  Vorsitzende  oder  dessen  Stellvertreter  gehören  muß.

K.  27.