Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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9. 20. 
Empfangnahme der Dividenden. 
Dividenden, welche innerhalb vier Jahren, von ihrem Fälligkeitstermine 
gerechnel, nicht abgehoben werden, sind der Gesellschaft verfallen. 
g. 21. 
Verfahren bei Streitigkeiten zwischen Aktionairen und der Gesellschaft. 
Alle Ansprüche an die Gesellschaft, welche diese zurückweist, haben Aktio- 
naire innerhalb sechs Monaten, vom Tage deren schriftlich erfolgter Zurückwei- 
sung gerechnet, bei Verlust ihrer Gerechtsame vor dem Königlichen Stadt= und 
Kreisgerichte zu Magdeburg klagend zu verfolgen. 
Abschnitt III. 
Vom Kassen= und Rechnungswesen der Gesellschaft. 
. g. 22. 
Valuta der Gesellschaft und Buchfuͤhrung. 
Die Valuta der Gesellschaft ist der Vierzehn-Thaler-Fuß in klingendem 
Kurant; die Buchführung ist kaufmännisch. 
F. 23. 
Die Hauptbasse. 
Die Hauptkasse und Dokumente der Gesellschaft werden in einem gegen 
Feuersgefahr und Einbruch nach Möglichkeit gesicherten Geldbehälter auf dem 
Komtoir der Gesellschaft unter dreifachem Verschlusse verwahrt. Zu dieser 
Kasse führen der Oberdirektor, der Generaldirektor und der Kassirer besondere 
Schlussel. 
g. 24. 
Die Kassenrevisionen. 
Die Kassenrevisionen werden in willkürlichen Zwischenräumen durch zwei 
aus dem Ausschusse und durch denselben für jedes Jahr gewählte Reoisoren 
mindestens monatlich einmal vollzogen. Jährlich mindestens einmal erfolgt 
die Prüfung der Wechsel. der Aktionaire nach ihrer Sicherheit, um event. bei 
Verlust der Rechte des Mktionairs anderweite Sicherheit oder Zahlung von dem- 
selben zu verlangen. 
K. 25. 
Nutzung des Gesellschaftsfonds. 
Alle disponiblen Gelder werden vom Direktorio nach einer vom Ver- 
waltungsausschusse ertheilten Instruktion unter Zuziehung eines Rechtskonsu- 
lenten zinstragend angelegt. Es geschieht dies 
1) durch Darlehne gegen vollständige hypothekarische Sicherheit; 
2) durch Beleihung oder Ankauf inländischer Staatspapiere, Stadtobliga- 
tionen oder guter inländischer Prioritäts-Aktien; 
QNr 4311.) « 3) durch
	        
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