Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Bis zu der im H. 14. bestimmten ersten theilweisen Erneuerung ergaͤnzt 
der Verwaltungsrath sich selbst. 
S. 18. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich er- 
achtet, an fesizusetzenden Terminen, auf Einladung des Präsidenten oder auf 
den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens monatlich 
einmal, in Cöln, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und 
Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden 
nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle 
der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des nach H. 16. den Vorsttz 
Führenden. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenig- 
stens fünf Mitgliedern erforderlich. 
. 19. 
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des 
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Be- 
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind; namentlich bestimmt er 
über die Anlegung der disponiblen Fonds und normirt die Höhe der zu bewil- 
ligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt über das Er- 
forderniß, die Art und Weise, sowie über die Bedingungen der zu machenden 
Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Veraußerung von Immobi- 
lien, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, sowie über Plan 
und Umfang der zu errichtenden Etablissements. Er ernennt und entläßt, nach 
Maaßgabe des ODienstvertrages, den Generaldirektor, sowie, in der Regel auf 
den Vorschlag des Generaldirektors, alle ubrigen Beamten der Gesellschaft, 
welche im Iahresgehale siehen und eine Besoldung von über dreihundert Tha- 
lern jahrlich beziehen. Die Ernennung des Generaldirektors muß zu notariellem 
Protokolle erfolgen, und ist dieselbe durch die aus F. 12. sich ergebenden Gesell- 
schaftsblätter zu veröffentlichen. 
Der Verwaltungsrath bestimmt die Gehälter der Beamten, die etwaigen 
Kautionen derselben und die allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist befugt, 
alle Beamten der Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Dienslpflichten, sowie 
wegen grober Fahrlässigkeit jederzeir ihrer Stelle zu entsetzen, was in jeden 
Dienstvertrag einzurücken ist und wozu hinsichtlich des Generaldirektors ein von 
wenigstens acht zustimmenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßrer Be- 
schluß, binsichtlich der übrigen Beamten aber nur ein von wenigstens sieben 
susiimmenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßter Beschluß erforder- 
lich ist. 
Der Verwaltungsrath erläßt und ändert die speziellen Dienst-Instruktio- 
nen für den Generaldirektor. Er ist berechtigt, über Alles, was das Interesse 
der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu kompro= 
mittiren und substituiren. 
(Nr. 1530.) Sowie
	        
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