Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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aus andern Gruͤnden zu entlassen; der desfallsige Beschluß erfordert jedoch die 
Uebereinstimmung von mindestens acht Mitgliedern des Verwaltungsrathes. 
Eine solchergestalt ausgesprochene Entsetzung des Generaldirektors hat 
zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewaͤhrten Anspruͤche an die Ge- 
sellschaft auf Besoldung, Entschädigungen, Gratifikationen oder andere Vor- 
theile für die Zukunft von selbst erlöschen. Dies ist in den Vertrag mit auf- 
zunehmen. 
S. 24. 
Der Generaldirektor unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Zahlungs- 
anweisungen auf den Kassirer und alle Quiktungen. Er acceptirt, unterschreibt, 
endossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Ge- 
schäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen oder ge- 
faßten Beschlüsse oder abgeschlossenen Vertrage zu betrachten; doch mussen alle 
Unterschriften des Generaldirektors von einem der Mitglieder des Verwaltungs- 
rathes oder in Behinderungsfällen von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, 
den der Verwaltungsrath delegirt, kontrasignirt werden. Der Generaldirektor 
ist verpflichter, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen die Partei 
durch einen Bevollmächtigten sich vertreten lassen n die Rechte der Gesell- 
schaft wahrzunehmen. Seine Legitimation bildet die vom Verwaltungsrathe 
zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung. 
g. 25. 
Der Generaldirektor ernennt und entlaͤßt, nach Maaßgabe des Diensiver- 
trages, alle Beamten der Gesellschaft, welche nicht im Jahresgehalte stehen, 
oder eine jaͤhrliche Besoldung von hoͤchstens dreihundert Thalern beziehen. Er 
ist befugt, alle Gesellschaftsbeamten wegen Berletzung ihrer Dienstpflichten, 
wegen grober Fahrlaͤssigkeit oder aus andern Gründen vom Dienste zu sus- 
pendiren, hat aber davon sofort dem Verwaltungsrathe Anzeige zu machen. 
S. 26. 
Bei Krankheits= oder sonstigen Behinderungsfällen des Generaldirektors 
übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied des Verwal- 
tungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft provi- 
sorisch dessen Dienst. 
S. 27. 
Der Generaldirektor muß mindestens fünf und zwanzig Aktien der Ge- 
sellschaft besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archiv der Ge- 
sellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, 
weder veraußert noch übertragen werden. 
Sahrgang 1356. (N, 4530. 110 Tit.
	        
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