Tit. V.
Von den Generalversammlungen.
g. 28.
Im vierten Quartale jeden Jahres findet regelmäßig in Cöln eine Ver-
sammlung derjenigen Aktionaire slatt, auf deren Namen in den Aktienregistern
der Gesellschaft fünf oder mehr Aktien am Tage der Versammlung seit min-
destens sechs Wochen eingeschrieben stehen. Die Einschreibung der Aktien er-
folgt bei dem Verwaltungsrathe entweder gegen Vorzeigung der Aktien oder
eines dem Verwaltungsrathe als genügend erscheinenden Zeugnisses über den
Besitz derselben und auf schriftliches Ersuchen.
Ueber die erfolgte Einschreibung ertheilt der Verwaltungsrath auf Ver-
langen eine Bescheinigung. Die in dieser Weise berechrigten Aktionaire, welche
sich persönlich oder durch Bevollmächtigte, nach §. 30., an der Generalver-
sammlung betheiligen wollen, haben wenigstens acht Tage vor der General-
versammlung ihre Aktien entweder bei der Gesellschaft oder bei den vom Ver-
waltungsrathe zu bezeichnenden Bankhäusern bis zum Tage nach der General-
Versammlung zu hinterlegen.
Die ihnen hierüber zu ertheilenden Depositenscheine dienen als Legitima-
tion zur Erlangung der Eintrittskarren, welche vom Verwaltungsrathe minde-
stens einen Tag vor der Generalversammlung auszureichen sind.
Dasselbe Verfahren findet auch bei den außerordentlichen Generalver=
sammlungen statt.
K. 29.
Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachungen
durch die im §. 12. erwähnten Zeitungen sowohl die regelmäßigen als auch
die außergewöhnlichen Versammlungen, letztere, wenn er es für dienlich erach-
tet oder wenn wenigstens zehn Aktionaire, welche Inhaber von mindestens fünf-
hundert Aktien sind, schriftlich darauf antragen.
Die Bekanntmachung soll mindestens vierzehn Tage vor der Versamm-
lung startfinden. Der Zweck der außergewöhnlichen Versammlungen soll im
Einberufungsschreiben angegeben werden.
S. 30.
In der Generalversammlung können abwesende Aktionaire durch WVoll-
macht, jedoch nur durch stimmberechtigte Aktionaire, vertreten werden.
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