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Die Vollmachten sind dem Verwaltungsrathe am Tage vor der General-
Versammlung vorzulegen. Prokuraträger einer Handlungsfirma können diesel-
ben Rechte ausüben, wie die Chefs der Handlung. Minderjährige und andere
Bevormundete werden durch ihre Vormunder, Ehefrauen durch ihre Ehemän-
ner vertreten, auch wenn diese Vertreter nicht Aktionaire sind.
Deiie innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse der Generalversammlung
sind bindend für die nicht erscheinenden oder nicht vertretenen Aktiongire, sowie
für den Verwaltungsrath.
F. 31.
In der Generalversammlung hat, mit Ausschluß des im F. 40. vorge-
sehenen Falles, der Inhaber von fünf Aktien Eine Stimme, zehn Aktien zwei
Stimmen, funfzehn Aktien drei Stimmen, zwanzig Aktien vier Stimmen und
jede weiteren fünf Aktien Eine Stimme mehr, so daß der Inhaber von funfzig
Aktien zehn Stimmen hat. Kein Aktionair ist berechtigt, mehr als zehn Stim-
men für eigene Aktien und mehr als zehn! Stimmen für die von ihm in Voll-
macht vertretenen Aktien abzugeben, so daß zwanzig Stimmen das Maxrimum
der in einer Hand befindlichen Stimmen bilden.
S. 32.
Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, siellt die Gesammtheit
der Aktionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch
den Vorsitz in der Generalversammlung.
Er requirirt den Protokollführer und ernennt die Skrutatoren. Zu
Skrutatoren können weder Verwaltungsrathe noch Beamte der Gesellschaft
ernannt werden.
In den regelmäßigen Generalversammlungen werden die Geschäfte in
nachfolgender Ordnung verhandelt:
1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im Allge-
meinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;
2) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes;
3) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes,
sowie über die Anträge einzelner Aktionaire; letztere müssen vor der Be-
rufung der Generalversammlung schriftlich eingereicht sein;
4) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und,
rechtfindend, dem Verwaltungsrathe die Decharge zu ertheilen.
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