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Verwendungen und Auslagen gemacht worden sind, und ebenso, wieviel von
dem Werthe der Immobilien, Mobilien und Forderungen abzuschreiben ist, weil
dieselben an Werth verloren haben. Die aufgestellte Bilanz wird in den sich
aus dem H. 12. ergebenden Blaͤttern oͤffentlich bekannt gemacht.
S. 36.
· Nach Bewirkung der im F. 35. vorgesehenen Zu= und Abschreibungen
bildet der Ueberschuß der Aktiven nach Abzug der Mssiven den Reingewinn.
g. 37.
Der Verwaltungsrath bestimmt, wieviel von dem erzielten Reingewinne
unter die Aktionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch mindestens zehn Pro-
ent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außerordentlicher
Verluste zurückgelegt werden. Ueber die Verwendung des Reservefonds be-
schließt der Verwaltungsrath. Ueber zehn Prozent des Grundkapitals hinaus
braucht der Reservefonds nicht angesammelt zu werden.
S. 38.
Die Dividenden sind in Cöln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; die-
selben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an anderen
HOrten zahlbar gestellt werden.
Die Dividenden werden jährlich am 2. Januar gegen Einlieferung der
ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt.
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Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von
fünf Jahren, von dem Tage ab gerechner, an welchem dieselben zahlbar ge-
siellt sind.
Tit. VII.
Auflösung der Gesellschaft.
S. 40.
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen ein
Fünftel des Aktienkapitales besitzen, kann der Antrag auf Auflösung der Ge-
(Nr. 4530.) ellschaft