Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 849 — 
Verwendungen und Auslagen gemacht worden sind, und ebenso, wieviel von 
dem Werthe der Immobilien, Mobilien und Forderungen abzuschreiben ist, weil 
dieselben an Werth verloren haben. Die aufgestellte Bilanz wird in den sich 
aus dem H. 12. ergebenden Blaͤttern oͤffentlich bekannt gemacht. 
S. 36. 
· Nach Bewirkung der im F. 35. vorgesehenen Zu= und Abschreibungen 
bildet der Ueberschuß der Aktiven nach Abzug der Mssiven den Reingewinn. 
g. 37. 
Der Verwaltungsrath bestimmt, wieviel von dem erzielten Reingewinne 
unter die Aktionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch mindestens zehn Pro- 
ent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außerordentlicher 
Verluste zurückgelegt werden. Ueber die Verwendung des Reservefonds be- 
schließt der Verwaltungsrath. Ueber zehn Prozent des Grundkapitals hinaus 
braucht der Reservefonds nicht angesammelt zu werden. 
S. 38. 
Die Dividenden sind in Cöln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar; die- 
selben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an anderen 
HOrten zahlbar gestellt werden. 
Die Dividenden werden jährlich am 2. Januar gegen Einlieferung der 
ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. 
** 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
fünf Jahren, von dem Tage ab gerechner, an welchem dieselben zahlbar ge- 
siellt sind. 
Tit. VII. 
Auflösung der Gesellschaft. 
S. 40. 
Von dem Verwaltungsrathe oder von Aktionairen, welche zusammen ein 
Fünftel des Aktienkapitales besitzen, kann der Antrag auf Auflösung der Ge- 
(Nr. 4530.) ellschaft
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.