Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 856 — 
(Ruckseite.) 
  
Inhaber empfängt am gegen diese Anweisung die zweite Serie der 
Dividendenscheine zu der umstebend bezeichneten Aktie. 
Cöln, den ten 18. 
Der Verwaltungsrath. 
Unterschrift zweier Mitglieder per Fakfimile. 
  
Zablbar am 
Für das Geschäftsjahr 18. 
+. 39. Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf don fünf Jahren, 
don dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt sind. 
  
Zablbar am 18. 
Für das Geschäftsjahr 18. 
5. 39. Die Dividenden versähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, 
von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt find. 
  
Zablbar am 18. 
Für das Geschäftsjahr 18. 
g. 39. Die Dididenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, 
von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt sind. 
  
  
  
2. 
Zahlbar am 
Für das Geschäftsjahr 18. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, 
von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt sind. 
1. 
Zahlbar am 18.. 
Für das Geschäftsjahr 18. 
K, 30. Oie Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, 
von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar gestellt sind. 
  
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
— 
erlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober Hofbuchdruckerei. 
(Nudolph Decker.)
	        
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