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b) von Tarnowitz über Ruda zum Anschlusse an die Nendza-Nicolaier
Zweigbahn,
c) vom Bahnhofe bei Schwientochlowitz nach Königshütte,
() von Breslau auf dem rechten Oderufer nach Oberschlesien,
JD0) zur direkten Verbindung der Oberschlesischen Eisenbahn mit der Kaiser-
lich Russischen Warschau-Wiener Eisenbahn,
zusammen oder einzeln zur Ausführung landesherrlich genehmigt werden, wird
der Staat die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft bei Ertheilung der Konzes-
sion vor allen sonstigen Bewerbern berücksichtigen.
S. 14.
Für die Erweiterung (F. 13.) und vollständige Ausrüstung des Ober-
schlesischen Eisenbahnunternehmens werden 60,303,100 Rthlr. neue Stammaktien
Lilt. C. emittirt.
Den Inhabern der Stammaktien Litt. A. und B. wird das Recht ein-
gerdumt, innerhalb einer bekannt zu machenden präklusivischen Frist auf jede
alte Aktie eine neue Aktie Lill. C. zum Parikurse zu zeichnen. Bis Ende 1857
werden diese Aktien Litt. C. mit 1 Prozent verzinst. Vom 1. Januar 1838
ab nehmen sie nach Verhältniß der darauf geleisieren Einzahlungen resl#. nach
Verhältniß der seit der Einzahlung verflossenen Zeir, gleich den Stammaktien
A. und B., an Zinsen und Dividenden Theil.
Soweit das für die Aktien Uilt. C. aufgekommene Kapital auf den Bau
von Bahnen verwendet worden, welche bis Ende 1857 noch nicht dem Betriebe
übergeben sind, sind den Betriebsfonds aus dem Baufonds vier Prozent Zinsen
des betreffenden Kapitals zu überweisen.
Dem Staate sieht für die von ihm besessenen Aktien — einschließlich
der Behufs der Amortisation erworbenen — in gleichem Umfange, wie den
übrigen Aktieninhabern, die Betheiligung bei den zu emittirenden neuen Aktien
itt. C. zu.
S. 15.
Der etwaige fernere Geldbedarf bei Erweiterung und Ausrüstung der im
K. 13. aufgeführten Eisenbahnen wird durch das Königliche Ministerium für
Handel, Gewerbe und öffenrliche Arbeiten festgestellt und ebenfalls durch Emis-
sion von Stammaktien aufgebracht, es sei denn, daß die Ausgabe von Priori-
tätsobligationen Seitens des Verwaltungsrathes beschlossen und landesherrlich
enehmigt wird. Bei der ferneren Emission von Stammaktien soll allen In-
hetern von Stammaktien, mithin künftig auch den Inhabern der Aktien Lilt. C.,
nach Verhältniß ihres Aktienbesitzes die Betheiligung al pari vorbehalten bleiben.
F. 16.
Die Aufsicht über die Beamten-, Pensions-, Wittwen= und Unterstützungs-
Kasse, sowie über die Kranken-, Spar= und Invaliden-Kasse der Werkstartarbeiter
und