Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 862 — 
b) von Tarnowitz über Ruda zum Anschlusse an die Nendza-Nicolaier 
Zweigbahn, 
c) vom Bahnhofe bei Schwientochlowitz nach Königshütte, 
() von Breslau auf dem rechten Oderufer nach Oberschlesien, 
JD0) zur direkten Verbindung der Oberschlesischen Eisenbahn mit der Kaiser- 
lich Russischen Warschau-Wiener Eisenbahn, 
zusammen oder einzeln zur Ausführung landesherrlich genehmigt werden, wird 
der Staat die Oberschlesische Eisenbahngesellschaft bei Ertheilung der Konzes- 
sion vor allen sonstigen Bewerbern berücksichtigen. 
S. 14. 
Für die Erweiterung (F. 13.) und vollständige Ausrüstung des Ober- 
schlesischen Eisenbahnunternehmens werden 60,303,100 Rthlr. neue Stammaktien 
Lilt. C. emittirt. 
Den Inhabern der Stammaktien Litt. A. und B. wird das Recht ein- 
gerdumt, innerhalb einer bekannt zu machenden präklusivischen Frist auf jede 
alte Aktie eine neue Aktie Lill. C. zum Parikurse zu zeichnen. Bis Ende 1857 
werden diese Aktien Litt. C. mit 1 Prozent verzinst. Vom 1. Januar 1838 
ab nehmen sie nach Verhältniß der darauf geleisieren Einzahlungen resl#. nach 
Verhältniß der seit der Einzahlung verflossenen Zeir, gleich den Stammaktien 
A. und B., an Zinsen und Dividenden Theil. 
Soweit das für die Aktien Uilt. C. aufgekommene Kapital auf den Bau 
von Bahnen verwendet worden, welche bis Ende 1857 noch nicht dem Betriebe 
übergeben sind, sind den Betriebsfonds aus dem Baufonds vier Prozent Zinsen 
des betreffenden Kapitals zu überweisen. 
Dem Staate sieht für die von ihm besessenen Aktien — einschließlich 
der Behufs der Amortisation erworbenen — in gleichem Umfange, wie den 
übrigen Aktieninhabern, die Betheiligung bei den zu emittirenden neuen Aktien 
itt. C. zu. 
S. 15. 
Der etwaige fernere Geldbedarf bei Erweiterung und Ausrüstung der im 
K. 13. aufgeführten Eisenbahnen wird durch das Königliche Ministerium für 
Handel, Gewerbe und öffenrliche Arbeiten festgestellt und ebenfalls durch Emis- 
sion von Stammaktien aufgebracht, es sei denn, daß die Ausgabe von Priori- 
tätsobligationen Seitens des Verwaltungsrathes beschlossen und landesherrlich 
enehmigt wird. Bei der ferneren Emission von Stammaktien soll allen In- 
hetern von Stammaktien, mithin künftig auch den Inhabern der Aktien Lilt. C., 
nach Verhältniß ihres Aktienbesitzes die Betheiligung al pari vorbehalten bleiben. 
F. 16. 
Die Aufsicht über die Beamten-, Pensions-, Wittwen= und Unterstützungs- 
Kasse, sowie über die Kranken-, Spar= und Invaliden-Kasse der Werkstartarbeiter 
und
	        
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