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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— JNr. 54.—
(Nr. 4533.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga=
tionen des Marienwerder Kreises im Betrage von 100,000 Thalern.
Vom 3. September 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem von den Kreissiänden des Marienwerder Kreises im Regierungs-
bezirk Marienwerder auf den Kreistagen vom 28. Dezember 1854., 31. Mai
1855. und 14. April 1856. beschlossen worden, die zur Ausführung der vom
Kreise unternommenen Chausseebauten erforderlichen Geldmittel im Wege einer
Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände:
zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Sei-
tens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu dem angenommenen Betrage
von 100,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im In-
teresse der Glaubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in
Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung von
Obligationen zum Betrage von 100,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert
tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
30 zu 1000 Rthlr. = 30,000 Rthlr.,
60 - 500 * — 30,000 -
400 = 100 = — 40,000
— 100,000 Rthlr.
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozemt jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmen-
den Folgeordnung jahrlich vom Jahre 1866. ab mit, wenigstens jeahrlich Einem
Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne
die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen
befugt ist.
Johrgang 1856. (Nr. 4533.) 113 Das
Ausgegeben zu Berlin den 25. Oktober 1856.