Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  JNr.  54.—

 

(Nr.  4533.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
  des  Marienwerder  Kreises  im  Betrage  von  100,000  Thalern.
Vom  3.  September  1856.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  von  den  Kreissiänden  des  Marienwerder  Kreises  im  Regierungsbezirk
  Marienwerder  auf  den  Kreistagen  vom  28.  Dezember  1854.,  31.  Mai
1855.  und  14.  April  1856.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom
Kreise  unternommenen  Chausseebauten  erforderlichen  Geldmittel  im  Wege  einer
Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der  gedachten  Kreisstände:
zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zinskupons  versehene,  Seitens
  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen  Betrage
von  100,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen  weder  im  Interesse
  der  Glaubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden  hat,  in
Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung  von
Obligationen  zum  Betrage  von  100,000  Thalern,  in  Buchstaben:  Einhundert
tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

30  zu  1000  Rthlr.  =  30,000  Rthlr.,
60  -  500  *  —  30,000  -
400  =  100  =  —  40,000
—  100,000  Rthlr.
nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozemt  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
  Folgeordnung  jahrlich  vom  Jahre  1866.  ab  mit,  wenigstens  jeahrlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere
landesherrliche  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein
jeder  Inhaber  dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne
die  Uebertragung  des  Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen
befugt  ist.
Johrgang  1856.  (Nr.  4533.)  113  Das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  25.  Oktober  1856.