Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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machenden  Bankiers  ausbezahlt.  Zinsen  von  Prioritaͤts-Obligationen,  deren
Erhebung  innerhalb  vier  Jahren,  von  den  in  den  betreffenden  Kupons  bestimmten
  Jahlungsterminen  an  gerechnet,  nicht  geschehen  ist,  verfallen  zum
Vortheil  der  Gesellschaft.

F.  3.

Die  Priorikäts-Obligationen  unterliegen  der  Amortisation,  wozu  nach
Vorschrift  des  Eingangs  erwähnten  Vertrages  vom  13.  und  14.  Februar  d.  J.
alljährlich  der  nach  Deckung  der  laufenden  Verwaltungs-,  Unterhaltungs=  und
Betriebs-Ausgaben,  sowie  des  zum  Reservefonds  fließenden  Betrages  verbleibende
  Theil  der  Betriebseinnahme,  bis  zur  Höhe  eines  halben  Prozents  desselben
  unter  Zuschlag  der  durch  die  eingelbseren  Prioritaäs-Obligationen  ersparten
Zinsen,  verwendel  wird.  Die  Amortisation  wird  im  Wege  der  Ausloosung
bewirkt.  Letztere  sindet  im  Monat  Juli  des  nächstfolgenden  Jahres  siatt  und
die  Auszahlung  des  Nominalbekrages  der  hiernach  zur  Amortisation  gelangen-D,
  Prioritäts-Obligationen  erfolgt  am  2.  Jannuar  des  darauf  folgenden

ahres.

Der  Verwaltung  der  Bergisch  -Märkischen  Eisenbahn  bleibt  das  Reche
vorbehalten,  mit  Genehmigung  des  Staals  sowohl  den  Amortisationsfonds  zu
verstärken  und  dadurch  die  Tilgung  der  Prioritäts-Obligationen  zu  beschleunigen,
  als  auch  sämmtliche  Prioritäts-Obligationen  durch  die  öffentlichen  Blätter
jederzeit  mit  sechsmonatlicher  Frist  zu  kündigen  und  durch  Zahlung  des  Nennwverthes
  einzulösen.

K.  4.

Angeblich  vernichtete  oder  verlorene  Priorikäts-Obligationen  werden  nach
dem  im  9.  30.  des  Gesellschaftssiatuts  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahn-Gesellschaft
  vorgeschriebenen  Verfahren  für  nichtig  oder  verschollen  erklärt  und
demnächst  ersetzt.  Die  Mortisikation  angeblich  verlorener  oder  vernichteter  Zins-Kupons
  ist  nicht  zulässig.

K

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  auf  Höhe  der  darin  verschriebenen
  Beträge  nebst  den  falligen  Zinsen  Gläubiger  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  und  haben  in  dieser  Eigenschaft  ein  unbedingtes  Vorugsrecht
  vor  den  Stammaktien,  sowie  eine  Hypothek  an  der  Ruhr-Sieg  Eisenehn.
  Für  die  Zahlung  der  Zinsen  haftet  nach  Maaßgabe  des  Vertrages  vom
13.  14.  Februar  d.  J.  der  Reinertrag  der  Bahn  und,  sofern  dieser  nicht
ausreicht:

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