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machenden Bankiers ausbezahlt. Zinsen von Prioritaͤts-Obligationen, deren
Erhebung innerhalb vier Jahren, von den in den betreffenden Kupons bestimmten
Jahlungsterminen an gerechnet, nicht geschehen ist, verfallen zum
Vortheil der Gesellschaft.
F. 3.
Die Priorikäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu nach
Vorschrift des Eingangs erwähnten Vertrages vom 13. und 14. Februar d. J.
alljährlich der nach Deckung der laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs= und
Betriebs-Ausgaben, sowie des zum Reservefonds fließenden Betrages verbleibende
Theil der Betriebseinnahme, bis zur Höhe eines halben Prozents desselben
unter Zuschlag der durch die eingelbseren Prioritaäs-Obligationen ersparten
Zinsen, verwendel wird. Die Amortisation wird im Wege der Ausloosung
bewirkt. Letztere sindet im Monat Juli des nächstfolgenden Jahres siatt und
die Auszahlung des Nominalbekrages der hiernach zur Amortisation gelangen-D,
Prioritäts-Obligationen erfolgt am 2. Jannuar des darauf folgenden
ahres.
Der Verwaltung der Bergisch -Märkischen Eisenbahn bleibt das Reche
vorbehalten, mit Genehmigung des Staals sowohl den Amortisationsfonds zu
verstärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen,
als auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter
jederzeit mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwverthes
einzulösen.
K. 4.
Angeblich vernichtete oder verlorene Priorikäts-Obligationen werden nach
dem im 9. 30. des Gesellschaftssiatuts der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft
vorgeschriebenen Verfahren für nichtig oder verschollen erklärt und
demnächst ersetzt. Die Mortisikation angeblich verlorener oder vernichteter Zins-Kupons
ist nicht zulässig.
K
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen
Beträge nebst den falligen Zinsen Gläubiger der Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft und haben in dieser Eigenschaft ein unbedingtes Vorugsrecht
vor den Stammaktien, sowie eine Hypothek an der Ruhr-Sieg Eisenehn.
Für die Zahlung der Zinsen haftet nach Maaßgabe des Vertrages vom
13. 14. Februar d. J. der Reinertrag der Bahn und, sofern dieser nicht
ausreicht:
(Nr. 4541.) 114* 1) zu-