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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
Nr. 56.
(Nr. 4542.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Oktober 1856., betreffend die Bestätigung der in
Königsberg i. Pr. unter dem Namen „Königsberger Privatbank“ zum
Betriebe von Bankgeschästen gebildeten Aktiengesellschaft.
N sich unter dem Namen „Königsberger Privatbank“ in Königsberg
eine Akliengesellschaft zum Betriebe von Bankgeschäften mit einem Stamm-
Kapitale von Einer Million Thalern gebildet hat, will Ich auf Ihren Bericht
vom 20. September d. J. die Errichtung dieser Privatbank und das beiliegende,
am 31. März, 2. und 9. April d. J. notariell vollzogene Statut derselben,
und zwar mit folgenden Maaßgaben genehmigen:
1) An die Stelle der im V. 11. des Statuts getroffenen sollen die nachfol-
genden Bestimmungen treten:
Gehen Aktien verloren, so muß die gerichtliche Amorkisation
derselben erfolgen, bevor neue Dokumente an deren Stelle ausge-
fertigt werden. Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Betheilig-
ten zur Last.
Ein öffentliches Aufgebot oder eine Mortifikation verlorener
oder vernichteter Dividendenscheine findet, auch in Verbindung mit
dem Aufgebot oder der Mortifikation der Aktien, zu welchen sie
gehören, nicht statt. Ist jedoch der Verlust eines Dividendenscheines
vor Ablauf der Verjährungsfrist G. 46.) bei der Direktion schriftlich
angemeldet, und der frühere Besitz durch Vorzeigung oder Mortifika-
tion der betreffenden Aktie oder sonst in glaubhafter Weise nachge-
wiesen, so wird der Betrag eines solchen Dividendenscheines dem In-
haber der über die Anmeldung ertheilten Bescheinigung nach Ablauf
der Verjährungsfrist gezahlt, sofern der Dividendenschein selbst bei der
Gesellschaft nicht eingelöft ist.
2) Durch die Besiimmungen des F. 50. des Statuts wird bezüglich der Ent-
scheidungen der Schiedsrichter und des Obmannes die Nichtigkeitsbe-
Jahrgong 1856. (Nr. 4512.) 115 schwerde
Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1856.