Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Stgaten. 
  
Nr. 56. 
  
(Nr. 4542.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Oktober 1856., betreffend die Bestätigung der in 
Königsberg i. Pr. unter dem Namen „Königsberger Privatbank“ zum 
Betriebe von Bankgeschästen gebildeten Aktiengesellschaft. 
N sich unter dem Namen „Königsberger Privatbank“ in Königsberg 
eine Akliengesellschaft zum Betriebe von Bankgeschäften mit einem Stamm- 
Kapitale von Einer Million Thalern gebildet hat, will Ich auf Ihren Bericht 
vom 20. September d. J. die Errichtung dieser Privatbank und das beiliegende, 
am 31. März, 2. und 9. April d. J. notariell vollzogene Statut derselben, 
und zwar mit folgenden Maaßgaben genehmigen: 
1) An die Stelle der im V. 11. des Statuts getroffenen sollen die nachfol- 
genden Bestimmungen treten: 
Gehen Aktien verloren, so muß die gerichtliche Amorkisation 
derselben erfolgen, bevor neue Dokumente an deren Stelle ausge- 
fertigt werden. Die Kosten dieses Verfahrens fallen dem Betheilig- 
ten zur Last. 
Ein öffentliches Aufgebot oder eine Mortifikation verlorener 
oder vernichteter Dividendenscheine findet, auch in Verbindung mit 
dem Aufgebot oder der Mortifikation der Aktien, zu welchen sie 
gehören, nicht statt. Ist jedoch der Verlust eines Dividendenscheines 
vor Ablauf der Verjährungsfrist G. 46.) bei der Direktion schriftlich 
angemeldet, und der frühere Besitz durch Vorzeigung oder Mortifika- 
tion der betreffenden Aktie oder sonst in glaubhafter Weise nachge- 
wiesen, so wird der Betrag eines solchen Dividendenscheines dem In- 
haber der über die Anmeldung ertheilten Bescheinigung nach Ablauf 
der Verjährungsfrist gezahlt, sofern der Dividendenschein selbst bei der 
Gesellschaft nicht eingelöft ist. 
2) Durch die Besiimmungen des F. 50. des Statuts wird bezüglich der Ent- 
scheidungen der Schiedsrichter und des Obmannes die Nichtigkeitsbe- 
Jahrgong 1856. (Nr. 4512.) 115 schwerde 
Ausgegeben zu Berlin den 5. November 1856.
	        
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