Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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schwerde nicht ausgeschlossen, welche die 8#. 172. 174. und 175. Titl. II. 
Th. I. der Allgemeinen Gerichtsordnung für zulässig erklären. 
Auch will Ich der Gesellschaft auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 
1833. (Gesetz-Sammlung Seite 75.) die Ermächtigung zur Ausstellung von 
Noten bis zu dem Betrage von Einer Million Thalern unter den in diesem 
Statut festgesetzten Bedingungen ertheilen. 
Dieser Mein Erlaß ist nebst dem beiliegenden Statute durch die Gesetz- 
Sammlung zur offentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 13. Oktober 1856. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Bodelschwingh. 
An den Mi ister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, den Justiz= 
minister und den Finanzminister. 
Statut 
der Königsberger Privatbank. 
Titel l. 
Bildung, Sitz, Dauer und Gegenstand der Gesellschaft. 
. 
Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird zu Kö- 
nigsberg in Pr. eine Aktiengesellschaft in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. No- 
vember 1843. unter nachfolgenden Formen errichtet. 
Die Gesellschaft erhält den Namen: 
„Königsberger Privatbank.“ 
Die Bank hat den Zweck, Handel und Gewerbe zu unterstützen und zu 
beleben, den Geldumlauf zu befördern und Kapitalien nutzbar zu machen. 
g. 2.
	        
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