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g. 14.
Die Bank zahlt und rechnet in Preußischem Silbergelde nach den Wer-
then, welche durch das Gesetz uͤber die Muͤnzverfassung in den Preußischen
Siatten vom 30. September 1821. (Gesetz-Sammlung Nr. 673.) bestimmt
worden sind.
S. 15.
Die Bank hat das Recht, während der Dauer ihres Bestehens unver-
zinsbare, auf jeden Inhaber lautende Noten (F. 13. Nr. 5.) bis zum Betrage
Einer Million Thaler auszufertigen und in Umlauf zu setzen; jedoch unrerliegt
die Ausfertigung und die Form derselben der Genehmigung, beziehungsweise
der Beaufsichtigung der Regierung.
Diese Noten sind der Stempelsteuer nicht unterworfen. Ergiebt sich am
Schlusse eines Geschäftsjahres (F. 44.) eine Verminderung des Stammkapitals
(S. 4.) um mehr als den vierten Theil desselben, so ist die Summe der in Um-
lauf gesetzten Noten wenigstens auf den als noch vorhanden nachgewiesenen
Betrag des Stammkapitals zu beschränken. Ebenso darf, wenn die Bank dem
F. 19. gemäß ihre Geschäfte beginnt, bevor die zweite Hälfte des Stammkapi-
tals eingezahlt ist, auch die Notenausgabe nur zur Hälfte der bewilligten Einen
Million oder doch nur bis zur Höhe desjenigen Betrages erfolgen, zu welchem
das Stammkapital bereits eingezahlt worden.
g. 1 6.
Die Noten dürfen nur auf Beträge von zehn, zwaniig, funfzig, Ein-
hundert und zweihundert Thaler Preußisch Kurant ausgestellt werden und der
Gesammtbetrag der zu zehn Thalern ausgestellten soll die Summe von Ein-
hunderkttausend Thalern, die zu zwanzig Thalern ausgegebenen dürfen ebenfalls
die Summe von Einhunderttausend Taen und die auf funfzig Thaler lau-
tenden die Summe von dreihunderttansend Thalern nicht übersteigen.
S. 17.
Die Bank ist verpflichtet, die Noten auf Verlangen der Inhaber bei
der Präsentation sofort in Königsberg gegen klingendes Kurant einzulösen.
Anzeigen eines durch Diebstahl oder irgend ein anderes Ereigris ent-
standenen Verlustes der ausgegebenen Noten können die Zahlung an den Vor-
zeiger niemals aufhalten und sind für die Bank unverbindlich. Der Inhalt
(Fr. 4. des