Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers als 
Verwaltungsrath dauern, unveraußerlich. 
S. 
Der Verwaltungsrath erwählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und 
einen Vizepräsidenten. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern Ein Jahr; 
sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Sollten Beide verhindert sein, 
einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizuwohnen, so übernimmt das nach den 
Lebensjahren äalteste Mitglied den Vorsitz. 
S. 25. 
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des 
Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer 
bis zur nächsien Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe wieder be- 
setzt. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Generalver= 
sammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine 
aus an welchem die Dauer der Funktionen seines Vorgängers aufgehört ha- 
en wuͤrde. 
Bis zu der im F. 22. bestimmten ersien theilweisen Erneuerung ergaͤnzt 
der Verwaltungsrath sich selbst. 
s. 26. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich er- 
achtet, an festzusetzenden Terminen, auf Einladung des Praͤsidenten oder auf 
den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens monatlich 
einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erfor- 
derliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach 
absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der 
Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Präsidenten oder in dessen Ab- 
wesenheit des Vizepräsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden 
anwesenden ältesten Mitgliedes des Verwaltungsrathes. Zur Fassung eines 
Fiueten Beschluges ist die Anwesenheit von wenigstens sieben Mitgliedern er- 
orderlich. 
S. 27. 
Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des 
Statuts über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der Be- 
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind. 
Zu
	        
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