Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesell- 
schaft provisorisch dessen Dienst. 
S. 36. 
Der vollziehende Direktor muß mindesiens zehn Aktien der Gesellschaft 
besitzen oder erwerben. Diese Aktien werden in das Archio der Gesellschaft 
hinterlegt und dürfen, so lange die Funktionen des Inhabers dauern, weder ver- 
ä4ußert noch übertragen werden. 
S. 37. 
Die Direktion fertigt und übergiebt dem Verwaltungsrathe die KF. 27. 
sul, b. gedachten Uebersichten, desgleichen am Schlusse eines jeden Geschäfts- 
jahres eine nach kaufmännischen Prinzipien angefertigte Bilanz unter gewissen- 
hafter Würdigung des Werrhes aller Aktiva. 
Allmonatlich hat sie eine von dem Verwaltungsrathe vorher zu geneh- 
migende Uebersicht der am letzten Tage des verflossenen Monats in der Bank 
vorhanden gewesenen Aktiva und Passiva, insbesondere der Besiande in gepräg- 
tem Gold und Silber, Barren und Wechseln, ferner des Betrages der Forde- 
rungen aus Darlehnen und aus laufender Rechnung, sowie der umlaufenden 
Banknoten, desgleichen unmittelbar nach abgehaltener jährlicher Generalver= 
sammlung einen alle Zweige des Verkehrs umfassenden, vom Verwaltungsrathe 
genehmigten kurzen Geschäftsbericht für das abgelaufene Jahr dem Kommissar 
des Staates vorzulegen und gleichzeitig in den F. 12. gedachten Zeitungen zu 
verbffentlichen. 
Es bleibt der Regierung vorbehalten, anstatt der monatlichen, in Zukunft 
auch eine öftere, höchstens aber die wöchentliche Bekanntmachung der Aktiva 
und Passiva, insbesondere der Bestände in geprägtem Gold und Silber, Bar- 
fren und so weiter anzuordnen. 
g. 38. 
Ein jedes Direktionsmitglied ist befugt, in dringenden Faͤllen den Praͤ- 
sidenten des Verwaltungsrathes zur Berufuͤng einer außerordentlichen Sitzung 
aufzufordern. 
Titel VII. 
Von den Generalversammlungen. 
g. 39. 
Die Generalversammlung tritt jedes Jahr im Monat März in Königs- 
berg zusammen. 
Außer-
	        
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