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Außerordentliche Generalversammlungen veranstaltet die Direktion, so oft
sie es den Umständen angemessen erachtet oder der Verwaltungsrath darauf
anträgt. Die erste gewöhnliche Generalversammlung findet jedoch erst un zwei-
ten Geschäftsjahre statt.
Bei der Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung müssen
die Berathungsgegenstände summarisch bezeichnet sein.
Die Einladungen zu allen Generalversammlungen geschehen durch eine
Benachrichtigung, welche zweimal, das erstemal mindestens zwanzig Tage vor
dem Versammlungstermine, in die durch F. 12. bezeichneten Zeitungen in-
serirt wird.
S. 40.
Die Generalversammlung besteht aus allen Aktionairen, welche seit zwei
Monaten vor dem Tage der Berufung in den Biüchern der Gesellschaft einge-
tragen sind.
In der Generalversammlung hat der Inhaber von fünf Aktien Eine
Stimme, von zehn Aktien zwei Stimmen, von funfzehn Aktien drei Stimmen,
von zwanzig Aktien vier Stimmen, und für jede weiteren fünf Aktien Eine
Stimme, so daß der Inhaber von Einhundert Aktien zwanzig Stimmen hat.
Abwesende Aktionaire können sich nur durch anwesende stimmberechtigte Aktio-
naire vertreten lassen. Jedoch ist die Vertretung der Ehefrauen durch ihre
Männer und der Handlungshäuser durch ihre Prokuristen gestattet.
Minderjährige werden gesetzlich durch ihre Vormünder repräsentirt. Der
Vertreter hat die desfallsige schriftliche Bollmacht vor Eröffnung der Verhand-
lungen bei der Verwaltung niederzulegen. Zwanzig Stimmen bilden das Mari-
mum, welches ein Aktionair für die von ihm vertretenen und für seine eigenen
Aktien zusammengenommen haben kann. Die Beschlüsse der Anwesenden sind
für die Abwesenden verbindlich.
KF. 41.
Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, slellt die Gesammtheit
der Aktionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch
den Vorsitz in der Generalversammlung und ernennt den Protokollführer und
die Skrutatoren. Zu Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe noch
Beamte der Gesellschaft ernannt werden.
In den regelmäßigen Generalversammlungen werden die Geschaͤfte i
nachfolgender Ordnung verhandelt:
1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im Allge-
meinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere;
(Xr. 4512.) 2) Wahl