Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

— 895 — 
Außerordentliche Generalversammlungen veranstaltet die Direktion, so oft 
sie es den Umständen angemessen erachtet oder der Verwaltungsrath darauf 
anträgt. Die erste gewöhnliche Generalversammlung findet jedoch erst un zwei- 
ten Geschäftsjahre statt. 
Bei der Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung müssen 
die Berathungsgegenstände summarisch bezeichnet sein. 
Die Einladungen zu allen Generalversammlungen geschehen durch eine 
Benachrichtigung, welche zweimal, das erstemal mindestens zwanzig Tage vor 
dem Versammlungstermine, in die durch F. 12. bezeichneten Zeitungen in- 
serirt wird. 
S. 40. 
Die Generalversammlung besteht aus allen Aktionairen, welche seit zwei 
Monaten vor dem Tage der Berufung in den Biüchern der Gesellschaft einge- 
tragen sind. 
In der Generalversammlung hat der Inhaber von fünf Aktien Eine 
Stimme, von zehn Aktien zwei Stimmen, von funfzehn Aktien drei Stimmen, 
von zwanzig Aktien vier Stimmen, und für jede weiteren fünf Aktien Eine 
Stimme, so daß der Inhaber von Einhundert Aktien zwanzig Stimmen hat. 
Abwesende Aktionaire können sich nur durch anwesende stimmberechtigte Aktio- 
naire vertreten lassen. Jedoch ist die Vertretung der Ehefrauen durch ihre 
Männer und der Handlungshäuser durch ihre Prokuristen gestattet. 
Minderjährige werden gesetzlich durch ihre Vormünder repräsentirt. Der 
Vertreter hat die desfallsige schriftliche Bollmacht vor Eröffnung der Verhand- 
lungen bei der Verwaltung niederzulegen. Zwanzig Stimmen bilden das Mari- 
mum, welches ein Aktionair für die von ihm vertretenen und für seine eigenen 
Aktien zusammengenommen haben kann. Die Beschlüsse der Anwesenden sind 
für die Abwesenden verbindlich. 
KF. 41. 
Die Generalversammlung, regelmäßig konstituirt, slellt die Gesammtheit 
der Aktionaire dar. Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes führt auch 
den Vorsitz in der Generalversammlung und ernennt den Protokollführer und 
die Skrutatoren. Zu Skrutatoren können weder Verwaltungsräthe noch 
Beamte der Gesellschaft ernannt werden. 
In den regelmäßigen Generalversammlungen werden die Geschaͤfte i 
nachfolgender Ordnung verhandelt: 
1) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäftes im Allge- 
meinen und über die Resultate des verflossenen Jahres insbesondere; 
(Xr. 4512.) 2) Wahl
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.