Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Bei Aufnahme der Bilanz muͤssen sowohl die saͤmmtlichen verausgabten 
Geschaͤftsunkosten als auch alle vorgekommenen Verlusie abgesetzt und fuͤr die 
etwa vorhandenen unsicheren Forderungen ein angemessener Prozentsatz abge— 
rechnet werden. Die etwa vorhaudenen Effekten duͤrfen niemals mit einem 
hoͤhern als dem Erwerbungskurse und wenn der Boͤrsenkurs am Tage der 
Bilanzaufnahme niedriger als der Erwerbungskurs ist, nur zu dem Boͤrsenkurs 
in der Bilanz angeseitzt werden. Von dem auf diese Weise ermittelten Rein- 
gewinn erhalten zunächst die Mitglieder des Verwaltungsrathes die ihnen statu- 
tenmäßig zustehenden Tantiemen. Von dem lleberrest werden wenigsiens zwanzig 
Prozent so lange zum Reservefondo zurückgelegt, bis letzterer auf die Summe 
von zweihundert und funfzigkausend Thalern angewachsen ist. Die übrig blei- 
bende Summe wird als Dioidende unter die Aktionaire vertheilt. Sollte sich 
durch eine Jahresbilanz eine Verminderung des Gesellschaftskapitals heraus- 
stellen, so dient zunächst der vorgedachte Reservefonds zur Deckung derselben. 
Reicht derselbe dazu nicht hin, so dienen die zunächst erzielten Reingewinne vor- 
zugsweise zur Wiederergänzung des Gersellschaftskapitals und darf, bevor diese 
stattgehabt hat, weder eine neue Reserve angesammelk, noch eine neue Dividende 
vertheilt werden. So oft und so lange sich aber nach Wiederergänzung des 
Gesellschaftskapitals der Reservefonds erschöpft oder angegriffen sindet, darf 
von den alsdann zunchst ergielten Reingewinnen nach Berichtigung der den 
Mitgliedern des Verwaltungsrathes siatutenmäßig zustehenden Tantiemen nur 
die Hälfte als Dividende vertheilt und muß die andere Hälfte verwendet werden, 
um den Reservefonds wieder auf seine frühere Höhe zu bringen. Der Reserve- 
fonds darf zu keinen anderen Zwecken als zu der vorstehend gedachten even- 
tuellen Erganzung des Stammkapitals und, wenn in einem Geschäftsjahre die 
gemachten Gewinne durch eingetretene Verluste überstiegen sein sollten, zur Aus- 
gleichung der Bilanz verwendet werden. 
9. 45. 
Die Dividenden sind in Königsberg an der Kasse der Gesellschaft zahl- 
bar; dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an 
anderen Orten zahlbar gestellt werden. 
Die Dividenden werden jährlich am 1. Mai gegen Einlieferung der aus- 
gegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. 
F. 46. 
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von 
fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge- 
stellt sind. 
Jahrgang 1856. 117 Titel
	        
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