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kein bei der Verwaltung unbetheiligter Aktionair erschienen ist und sich dieser
Fall in einer zweiten, eigens zu diesem Zwecke berufenen Generalversammlung
wiederholt hat.
Zur Decharge der Verwaltungsvorsiände durch die Generalversammlung
im Falle der Liquidation der Gesellschaft isi jedoch jedenfalls eine Stimmen=
mehrheit von drei Viertheilen der vertretenen Aktien erforderlich.
Titel X.
Schlichrung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.
g. 50.
Streitigkeiten zwischen den Aktionairen und der Gesellschaft sollen durch
zwei von den Partheien zu erwählende, in Königsberg wohnende Schiedsrichter
ohne Zulassung von Appellation und Nichtigkeirsbeschwerde geschlichtet werden.
Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennr auf deren An-
trag der zeitige Dirigent des Königlichen Kommerz= und Admiralitäts-Kolle-
giums zu Königsberg oder, wenn dieser selbst Aktionair isi, das nächste unbe-
theiligte richterliche Mitglied nach ihm einen Obmann, welcher vorzugsweise aus
den mit richterlichen Eigenschaften versehenen Justizbeamten zu wählen isi. Die
Entscheidung des Obmanns unterliegt ebenfalls weder der Appellation noch der
Nichtigkeitsbeschwerde. 6“ —
Mur in einer außerordentlichen Generaloersammlung kann eine Abaͤnde-
rung der Statuten, resp. eine Erhöhung des Kapitals durch Ausgabe neuer
Aktien oder auch die Auflösung der Gesellschaft beschlossen werden, und nur
mittelst einer drei Viertheile der in der Generalversammlung vertretenen Aktien
repräsentirenden Majoritäf. Die Beschlüsse über dergleichen bedürfen der Kö-
niglichen Bestärigung.
Titel XI.
Oberaufsichtsrecht des Staates.
G. 52.
Zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes ernennt die Staatsregierung
(Nr. 4512.) 117* einen