Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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einen Kommissar, welcher befugt ist, allen Sitzungen der Direktion und des 
Verwaltungsrathes ohne Stimmrecht beizuwohnen, sowie von allen Buͤchern 
und Skripturen der Gesellschaft jeder Zeit Einsicht zu nehmen, auch die Or- 
gane der Gesellschaft gültig zusammenzuberufen. Er hat sorgfältig darüber zu 
wachen, daß die Vorschriften der Statuten in allen Punkten zur Ausführung 
gelangen. 
Titel XII. 
Transitorische Besiimmungen. 
g. 53. 
Ist die Einzahlung der vollen Million innerhalb Jahresfrist, vom Tage 
der Beslätigung des gegenwärtigen Statutes an gerechnet, nach den darin ent- 
haltenen Bestimmungen nicht erfolgt, so ist die zur Errichtung der Bank er- 
theilte Konzession erloschen. 
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