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vereinigt. Dieser Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichts-
stand bei dem Kreisgerichte zu Calbe a. d. S
F. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich her-
zusiellen und zu unterhalten, in denjenigen durch die Staatsverwaltungs-Be-
hörden festzusetzenden Abmessungen, welche erforderlich sind, um die Grundflücke
der Niederung gegen die Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand der
Elbe und der Saale zu sichern.
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nothwendig wird, so
hat der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an
andere Verpflichtete, deren bisherige Verbindlichkeit dadurch nicht aufgeho-
ben wird.
g. 3.
Diejenigen alten Daͤmme in der Niederung, welche nicht zu dem neuen
Deichsysteme gehoͤren, oder welche nicht nach dem Urtheile der Koͤniglichen Re-
gierung zu Magdeburg als Quelldeiche nützlich und nothwendig sind, in wel-
chem Falle deren Unterhaltung den dabei Betbeiligten nach dem Katasterver-
hältniß obliegt, können nach vollständiger Herstellung der neuen Deiche und mit
Genehmigung der gedachten Regierung auch schon früher von den bisherigen
Eigenthümern weggeschafft werden.
Falls die gänzliche oder theilweise Wegräumung im polizeilichen In-
teresse angeordnet werden sollte, muß dieselbe binnen der vom Deichamte und
im Falle der Beschwerde von der gedachten Regierung zu bestimmenden Frist
vom Oeichverbande nach Maaßgabe des Katasters bewirkt werden.
Die Besitzer der an den kassirten Deichstrecken grenzenden Grundstücke
bönnen die Vertheilung der Erde zu beiden Seiten auf zusammen zehn Ruthen
Breite verlangen und müssen sie gestatten, wenn die Erde nicht vom jetzigen
Deichverbande zur Verwendung im allgemeinen Interesse beansprucht wird, in
welchem Falle sie diesem überlassen werden muß.
Die Stellen, an welchen bei einem Bruche in den oberen Strecken des
Hauptdeiches der untere Deich zur Ausführung des eingedrungenen Wassers
durchstochen werden muß, sind von dem Deichamte unter Genehmigung der
Königlichen Regierung in Magdeburg im Voraus zu bestimmen.
F. 4.
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben mit den dazu gehö-
rigen Bauwerken anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um
das den Grundstücken schädliche Binnenwasser aufzunehmen und in die Elbe
resp. Saale abzuleiten. Insbesondere hat der Verband zu dem Ende die Kor-
rektion