Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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vereinigt. Dieser Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichts- 
stand bei dem Kreisgerichte zu Calbe a. d. S 
F. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tüchtigen Deich her- 
zusiellen und zu unterhalten, in denjenigen durch die Staatsverwaltungs-Be- 
hörden festzusetzenden Abmessungen, welche erforderlich sind, um die Grundflücke 
der Niederung gegen die Ueberschwemmung durch den höchsten Wasserstand der 
Elbe und der Saale zu sichern. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nothwendig wird, so 
hat der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an 
andere Verpflichtete, deren bisherige Verbindlichkeit dadurch nicht aufgeho- 
ben wird. 
g. 3. 
Diejenigen alten Daͤmme in der Niederung, welche nicht zu dem neuen 
Deichsysteme gehoͤren, oder welche nicht nach dem Urtheile der Koͤniglichen Re- 
gierung zu Magdeburg als Quelldeiche nützlich und nothwendig sind, in wel- 
chem Falle deren Unterhaltung den dabei Betbeiligten nach dem Katasterver- 
hältniß obliegt, können nach vollständiger Herstellung der neuen Deiche und mit 
Genehmigung der gedachten Regierung auch schon früher von den bisherigen 
Eigenthümern weggeschafft werden. 
Falls die gänzliche oder theilweise Wegräumung im polizeilichen In- 
teresse angeordnet werden sollte, muß dieselbe binnen der vom Deichamte und 
im Falle der Beschwerde von der gedachten Regierung zu bestimmenden Frist 
vom Oeichverbande nach Maaßgabe des Katasters bewirkt werden. 
Die Besitzer der an den kassirten Deichstrecken grenzenden Grundstücke 
bönnen die Vertheilung der Erde zu beiden Seiten auf zusammen zehn Ruthen 
Breite verlangen und müssen sie gestatten, wenn die Erde nicht vom jetzigen 
Deichverbande zur Verwendung im allgemeinen Interesse beansprucht wird, in 
welchem Falle sie diesem überlassen werden muß. 
Die Stellen, an welchen bei einem Bruche in den oberen Strecken des 
Hauptdeiches der untere Deich zur Ausführung des eingedrungenen Wassers 
durchstochen werden muß, sind von dem Deichamte unter Genehmigung der 
Königlichen Regierung in Magdeburg im Voraus zu bestimmen. 
F. 4. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgräben mit den dazu gehö- 
rigen Bauwerken anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um 
das den Grundstücken schädliche Binnenwasser aufzunehmen und in die Elbe 
resp. Saale abzuleiten. Insbesondere hat der Verband zu dem Ende die Kor- 
rektion
	        
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