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rektion des Land- und Taubengrabens, soweit er im Inundationsgebiete liegt,
und bis zur Mündung in die Saale mit den zum Schutze der Binnenlände-
reien nöthigen Seitenverwallungen und anderen Bauwerken in der von den
Sigatsperwaltungs= Beherden zu bestimmenden Weise und Ausdehnung aus-
zuführen.
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden.
Dagegen hat jeder Grundbesitzer das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen
er sich entledigen will, in die Hauptgraben zu verlangen. Die Zuleitung muß
aber an dem von dem Deichhauptmann vorzuschreibenden Punkte geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der
nach dem allgemeinen Vorflurhsgesetz hierbei Betheiligten.
Streitigkeiten, welche zwischen dem Deichamte und den Deichgenossen
darüber entstehen, ob ein schon vorhandener Graben beizubehalten oder ein
Graben neu anzulegen und resp. ob eine Entwässerungsanlage als ein Haupt-
graben zu betrachten sei oder nicht, werden von der Königlichen Regierung zu
Magdeburg nach Anhöbrung beider Theile entschieden.
Die über die neuen Hauptgräben auf Landstraßen und Kommunikations=
wegen anzulegenden Brücken werden vom Deichverbande gebaut und unter-
alten.
Die zu Wirkhschaftszwecken erforderlichen Brücken über die Hauptgräben
werden vom Deichverbande gebaut und von denjenigen, in deren Interesse sie
nöthig sind, unterhalten.
Die bereits vorhandenen Brücken über die Hauptgräben, welche wegen
zu geringer Breite umgebaut werden müssen, werden vom Deichverbande ge-
baut und wie die unverändert beibehaltenen Brücken von den früher dazu Ver-
pflichteten unterhalten.
Die regelmäßige Räumung der Hauptgräben ird unter die Kontrole
und Schau der Deichverwaltung gestellt.
. 5.
Der Verband hat die Auslaßschleusen in den Hauptgräben anzulegen
und zu unterhalten.
Ueber die vom Verbande zu unterhaltenden Deichstrecken, Hauptgräben,
Schleusen, Brücken 2c. und über die sonstigen Grundstücke des Verbandes ist
ein Lagerbuch vom Deichhauptmann zu führen und vom Deichamte festzustellen.
Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem Deichamte bei der
jahrlichen Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegt.
(Nr. 4548.) *iee Zwei-