Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Das Kataster wird von der gemeinschaftlichen Regulirungskommission 
aufgestellt. Vorlaufig werden die Beiträge nach dem bereiks entworfenen Ka- 
taster erhoben. 
Behufs der definitiven Feststellung des Katasiers ist dasselbe aber von 
der Regulirungskommission dem Deichamke vollständig, den einzelnen Gemeinde- 
Vorständen und Dominien ertraktweise mitzutheilen und ist zugleich im Amts- 
blatte der Königlichen Regierung zu Magdeburg und in dem Herzoglich An- 
haltischen Staats-Anzeiger eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, in- 
nerhalb welcher die Katasier von den Betheiligten bei den Gemeindevorstän= 
den und den resp. Kommissarien eingesehen und Beschwerden dagegen bei den- 
selben angebracht werden können. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die Anzahl und das 
Verhältniß der Katasterklassen angebracht werden können, sind von der gemein- 
schaftlichen Deichregulirungs-Kommission unter Zuziehung der Beschwerdefüh- 
rer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen Sachverständigen zu un- 
kersuchen. 
ç Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsge- 
bietes und der sonsiigen Vermessung ein vereideter Feldmesser oder nöthigen- 
falls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität und Einschätzung zwei 
ökonomische Sachverständige, denen bei Setreitigkeiten in Betreff der Ueber- 
schwemmungsgefahr ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. 
Mit dem Resultate der Untersuchung werden die Betheiligten, namlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Deputirte andererseits, be- 
kannt gemacht; sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es 
dabei sein Bewenden und wird das ODeichkataster demgemäß berichtigt. Ande- 
renfalls tritt die Enkscheidung durch die Verwaltungsbehörden ein. Wird die 
Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben die Beschwerdeführer. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe auszufertigen 
und dem Deichamte zuzustellen. 
S S. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Deich= und 
Entwässerungsanlagen wird für jetzt auf jährlich fünf Silbergroschen für den 
Normalmorgen festgesetzt. 
Wenn die Erfüllung der Sozietätszwecke einen größeren Aufwand er- 
fordert, so muß dieser Mehrbetrag als außerordentlicher Beitrag ausgeschrieben 
und von den Deichgenossen aufgebracht werden. 
Namentlich gilt dies auch für die Kosten der ersten normalmäßigen Her- 
siellung der Sozietätsanlagen; bis zur Tilgung dieser Kosten ist in der Regel 
sährich mindestens der vierfache Beitrag der gewöhnlichen Deichkassenbeitrage 
einzuziehen. 
(Nr. 4548.) K 9.
	        
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