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g. 9.
Den Besitzern derjenigen Grundstuͤcke, welche durch Ruͤckstau in den
Hauptgraben, aufgestautes Binnenwasser oder Qualmwasser unter Wasser ge-
setzt werden, sind für das betreffende Jahr die gewöhnlichen Deichkassenbeitrage
der beschädigten Flächen zu erlassen, wenn dieselben in Folge der Ueberschwem-
mung nach dem Ermessen des Deichamtes weniger als den halben Ertrag einer
gewöhnlichen Jahresnutzung geliefert haben.
F. 10.
Wenn die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge, nachdem daraus für die
Sozietätszwecke bestimmungsmäßig gesorgt worden, Ueberschüsse ergeben, so
sollen diese bis zur Höhe von 15,000 Rithlr. zu cinem Reservefonds gesammelt
und mit guter Sicherheit zinsbar belegt werden. Der Reservefonds darf nicht
zu den laufenden und gewöhnlichen Ausgaben des Verbandes, sondern allein
für folgende Zwecke verwendet werden:
a) für die Herstellung der durch Eisgang oder Hochwasser zerstörten oder
ungewöhnlich beschädigten Deiche, soweit die Herstellungskosten aus den
gewöhnlichen Einnahmen nicht bestritten werden können;
b) für den Neubau der vorhandenen Auslaßschleusen;
c) für Ausführung von Meliorationsanlagen.
g. 11.
Die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge sind zu ermäßigen, wenn sich nach
vollständiger Bildung des Reservefonds Ueberschüsse über das jährliche Bedürf-
niß des Verbandes ergeben.
9. 12.
Die Deichgenossen sind bei Vermeidung der administrativen Exekution
gehalten, die gewöhnlichen Deichkassenbeiträge in halbjährlichen Terminen am
2. Januar und 1. Juli jeden Jahres unerinnert zur Deichkasse abzuführen.
Ebenso müssen die außerordentlichen Beiträge in den durch das Ausschreiben
des Deichhauptmanns bestimmten Terminen abgeführt werden.
F. 13.
« Die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Deichkassenbeiträge ruht, gleich
der sonstigen Deichpflicht, als Reallast unablöslich auf den Grundstücken; sie
ist den öffentlichen Lasten gleich zu achten und hat in Kollisionsfällen vor den-
selben den Vorzug.
Die