Erlaß und
Stundung bon
Deichkassenbei-
trägen.
Natural.
hälfsleistun-
gen.
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Nach Ablauf eines zehnjährigen Zeitraums kann auf Antrag des Deich-
amtes eine allgemeine Revision des Deichkatasters von der Regierung angeord-
net werden; dabei ist zu verfahren, wie bei der ersten Aufstellung des Katasters.
F. 16.
Ueber die Anträge auf Erlaß und Stundung von Deichkassenbeiträgen
entscheidet das Deichamt.
g. 1 7.
Fuͤr Grundstuͤcke, welche in Folge eines Deichbruches ausgetieft oder
versandet werden, kann der Besitzer die Stundung aller nach dem Durchbruch
faͤllig werdenden Deichkassenbeitraͤge von den beschaͤdigten Flaͤchen bis dahin
fordern, daß uͤber seinen Antrag, die Deichrolle nach H. 14. abzuaͤndern, schließ-
lich entschieden sein wird. Wird diesem Antrage Folge gegeben, so sind die
ruͤckstaͤndigen Beitraͤge nur nach der berichtigten Veranlagung zu berechnen und
einzuziehen; auch darf die Einzahlung des gestundeten Rückstandes nur in vier
halbjährigen Terminen erxekutivisch beigetrieben werden.
S. 18.
Ist der Antrag auf Abänderung des Deichkatasters von dem beschädig-
ten Grundbesitzer nicht angebracht, aufgegeben, oder schließlich zurückgewiesen
worden, so kann der Beschädigte einen ein= bis fünfjährigen Erlaß der ge-
wöhnlichen Deichkassenbeiträge von den beschädigten Flächen und eine gleich-
zeitige Stundung der außerordenrlichen Beiträge von denselben fordern, wenn
die Vorkehrungen zur Herstellung der Ertragsfähigkeit des ausgetieften oder
versandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder
Unterpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher
dem Werthe des ungefähren ein= bis fünfjahrigen Reinertrages des Grund-
stücks nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der
gestundeten Beiträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjahrigen
Terminen erekutivisch beigetrieben werden.
S. 19.
Sobald der Eisgang nahe bevorsieht, oder das Wasser an den Fuh des
Deiches tritt, müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand
nicht unter dieses Maaß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt be-
wacht werden.
Die erforderlichen Wächter können vom Deichhauptmann gegen Tage-
lohn angenommen und aus der Deichkasse bezahlt, oder aus den betheiligten
Ortschaften requirirt werden.
g. 20.