Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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F. 20. 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Ge- 
fahr so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die ge- 
wöhnliche Bewachung durch eine geringere Zahl gedungener Wächter nicht 
mehr ausreicht, so sind die Mitglieder des Deichverbandes verbunden, nach 
Anweisung des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schützung der 
Deiche erforderlichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boren zu ge- 
stellen und die zum Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Deichhauptmann ist im Falle der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche sinden, zu nehmen, und diese müssen — mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
Schadens, wobei jedoch der außerordentliche Werth nicht in Rechnung kommt 
— von den Besitzern verabfolgt werden. 
g. 21. 
Jedem Orte ist die Deichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen 
muß, im Voraus zu bestimmen und durch Steine oder Pfaͤhle abzugrenzen, 
unbeschadet des Rechts der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen ge- 
faͤhrdeten Punkten zu beordern. 
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisgangs oder Hochwassers auf die Deiche 
schaffen lassen. 
S. 22. 
Bretter, Faschinen und Pfähle werden aus der Deichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Dienste werden soweit als mög- 
lich auf die Deichgenossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der 
Deichkassenbeiträge der einzelnen Ortschaften. 
Die Materialien werden Eigenthum des Deichverbandes. 
Im Nothfalle muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst 
von allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeits- 
fahig sind, persönlich und unentgeltlich geleister werden. Die betreffenden Po- 
lizeibehörden sind verpflichtet, auf Antrag des Deichhauptmanns kräftig dafür 
zu sorgen, daß dessen Anordnungen schleunigst Folge geleistet werde. 
Schwächliche oder kränkliche Personen, Weiber und Kinder unter sechs- 
zehn Jahren, dürfen zum Wachdienste nicht aufgeboten oder abgesendet werden. 
Jeder Deichwächter muß sich mit einem Spaten und einem Beile selbst 
versehen. Die sonst erforderlichen Geräthschaften an Karren, Aerten, Later- 
nen u. s. w. müssen, soweit sie nicht in den Magazinen des Verbandes vor- 
Jahrgang 1856. (Fr. 4548.) 120 handen
	        
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