Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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handen sind, von den Gemeinden und Gutsbesitzern, deren Guͤter einen beson- 
deren Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden. 
g. 23. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlaͤssigkeit oder Widersetzlichkeit der Waͤchter und Arbeiter 
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafen verwirkt 
sind — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder 
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. 
Der Versuch, sich dem Dienste durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder 
eigenmächtiges Verlassen der Wachposten zu entziehen, wird durch eine Geld- 
strafe von fünf Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. 
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht geleistete 
Fuhren oder nicht gestellte reitende Boren sind von dem Schuldigen folgende 
Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten: 
1) für ein Fuder Mffti. 5 Rthlr. — Sgr. 
25 fuͤr ein Bund Stroh .. . .. ... ... .. . ... .... . .. . . .. — 6 
3) für eine Fher 5 — „ 
4) für einen reitenden Balten . . .. 3 — - 
5) für unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die 
Hälfte der oben bestimmten Strafen. 
Außerdem ist der Saäumige zur Nachlieferung event. zum Ersatze der 
Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
F. 24. 
Die Deichgenossen, welche wegen zu großer Entfernung und wegen 
Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Naturalhülfsleistun- 
gen haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein 
solches Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhältnigmäßigen Geldbeitrag 
zur Deichkasse leisten. Oer Geldbeitrag wird von dem Deichamte festgesetzt. 
Dritter Abschnitt. 
S. 25. 
Veschränkung Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über- 
des Eigen, nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über; das Deichamt kann 
tuunerechte indesß die Grasnutzung den angrenzenden Grundbesitzern überlassen, wenn die- 
häcken. selben angemessene Leistungen wegen Unterhaltung und Beschützung der Dossi- 
rungen
	        
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