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kungen und wegen unentgeltlicher Hergabe von Erde zu Reparaturen über-
nehmen.
Hecken, Baume und Straucher sind auf den Deichen nicht zu dulden.
Die eingehenden Privatdeiche bleiben Eigenthum derjenigen Interessenten,
welchen sie bisher gehört haben.
C. 26.
Im Binnenlande gelten folgende Nutzungsbeschrankungen:
a) die Grundstücke am inneren Rande des Deiches dürfen drei Fuß breit
vom Deichfuße ab weder beackert noch bepflanzt, sondern nur als Grä-
serei benutzt werden;
b) Stei -, Sand-, Torf= und Lehmgruben, Teiche, Brunnen, Graben oder
sonstige künstliche Vertiefungen des Erdreichs dürfen innerhalb zwanzig
Ruthen vom inneren Fuße des Deiches nicht angelegt, auch Fundamente
zu neuen Gebaͤuden innerhalb fuͤnf Ruthen vom Deiche nicht eingegra-
en werden;
c) an jedem Borde der unter Schau gestellten Hauptgraͤben muͤssen zwei
Fuß unbeackert und mit dem Weidevieh verschont bleiben;
q) innerhalb drei Fuß von jedem solchen Grabenborde duͤrfen Baͤume und
Hecken nicht gepflanzt oder geduldet werden;
e) die Eigenthuͤmer der Grundstuͤcke an den Hauptgraͤben müssen bei deren
Raͤumung den Auswurf auf ihre Grundstuͤcke aufnehmen und muͤssen den
Auswurf, dessen Eigenthum ihnen dagegen zufaͤllt, binnen vier Wochen
nach det Raͤumung, wenn aber die Raͤumung vor der Erndte erfolgt,
binnen vier Wochen nach der Erndte, bis auf Eine Ruthe Entfernung
vom Graben fortschaffen. Aus besonderen Gründen kann der Deich-
hauptmann die Frist zur Fortschaffung des Grabenauswurfs abändern;
4) Binnenverwallungen, Quelldämme, dürfen in der Niederung ohne Ge-
nehmigung des Deichhauptmanns nicht angelegt oder verändert werden.
S. 27.
Im Vorlande gelten folgende Beschränkungen:
a) jeder Vorlandsbesitzer muß sich in der Entfernung von zehn Ruthen vom
Stromufer und ebensoweit vorlängs des Deichfußes das Aufsetzen und
Lagern des Baumaterials des Verbandes, wenn geeignete, dem Ver-
bande gehörige Lagerstellen nicht vorhanden sind, sowie den Transport
der Materialien über das Vorland unentgeltlich gefallen lassen; auch
darf das Vorland Eine Ruthe breit vorlängs des Deichfußes nicht
geackert oder sonst von der Rasendecke entblößt werden;
ONr. 15 #.) 120“ b) Flä-