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b) Flügeldeiche, hochstämmige Bäume und sonsiige Anlagen sind im Vor-
lande insoweit nicht zu dulden, als sie nach dem Ermessen der Strom-
polizeibehörde das Hochwasserprofil und den Eisgang auf schädliche Weise
beschränken;
) auch Pfanzungen von Weiden und anderem Unterholz auf vorspringen-
den Landecken, welche die Irregularität des Flußbettes befördern würden,
können von der Strompolizeibehörde untersagt werden.
Ausnahmen von den in den W. 26. und 27. gegebenen Regeln können
in zinzelnen Faͤllen vom Deichamte mit Genehmigung der Regierung gestattet
werden.
g. 28.
Die Eigemhümer der eingereihten Grundstücke und Vorländer sind ver-
pflichtet, auf Anordnung des Deichhauptmanns dem Verbande den zu den
Schutz= und Meliorationsanlagen erforderlichen Grund und Boden gegen Ver-
gütung abzutreten, desgleichen die zu jenen Anlagen erforderlichen Prerialten
an Sand, Lehm, Rasen rc. gegen Ersatz des durch die Fortnahme derselben
ihnen entstandenen Schadens zu überlassen. Für den alten Deichkörper ist an
den bisherigen Besitzer eine Emschädigung nicht zu zahlen.
K. 29.
Wird innerhalb einer Entfernung von zehn Ruthen vom Stromufer oder
vom Deichfuße eine Pflanzung im Vorlande von der Deichverwaltung als
nothwendig erachtet, so muß der Eigenthümer auf Anordnung des Deichhaupt-
manns entweder diese Pflanzung binnen vorgeschriebener Frist selbst anlegen
und unterhalten, oder den dazu erforderlichen Grund und Boden dem Ver-
bande gegen Entschädigung überlassen.
K. 30.
Bei Fesistellung der nach V#. 28. und 29. zu gewährenden Vergütung
ist der außerordentliche Werth nicht in Anrechnung zu bringen.
Der Betrag wird nach vorgängiger, unter Zuziehung des Besitzers zu
bewirkenden Abschätzung von dem Deichamte, oder in eiligen Fallen von dem
Deichhauptmann, vorbehaltlich der Genehmigung des Deichamtes, interimistisch
festgesetzt und ausgezahlt.
Ueber die Höhe der Vergütung ist innerhalb vier Wochen nach erfolgter
Bekanntmachung des festgesetzten Bekrages der Rechtsweg zulässig.
Wer auf diesen verzichten will, kann binnen gleicher Frist Rekurs an die
Regierung einlegen.
Die Fortnahme der Materialien und die Ausführung der Bauten wird
durch Einwendungen gegen die vorläufig festgesetzte Entschädigung nicht auf-
gehalten. Vi
ier-