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des Deiches, des Deichgebietes, der Graͤben, Pflanzungen und sonstigen Anla-
gen des Verbandes.
F. 33.
Bei Wassergefahr ist der Kreislandrath — ebenso wie der etwa abge-
sendete besondere Regierungskommissarius — berechtigt, sich persönlich die Ueber-
zeugung zu verschaffen, ob und wie weit die erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln
getroffen sind. Findet Gefahr im Verzuge statt, so kann derselbe die ihm nö-
thig scheinenden Anordnungen an Ort und Stelle selbst treffen. Die Deich-
beamten haben in diesem Falle seinen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten.
F. 34.
Wenn das Deichamt es umnterläßt oder verweigert, die dem Deichver-
bande nach dem Statute oder sonst gesetzlich obliegenden Leistungen auf den
Haushalts-Erat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Re-
gierung, nach Anhörung des Deichamtes, die Eintragung in den Etat von
Amtswegen bewirken, oder stellt beziehungsweise die außerordentliche Ausgabe
fest und verfügt die Einziehung der erforderlichen Beiträge.
Gegen diese Entscheidung sieht dem Deichamte innerhalb zehn Tagen die
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu.
g. 35.
Die Negierung hat auch darauf zu halten, daß den Deichbeamten die
ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden und etwanige Be-
schwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges.
Fünfter Abschnitt.
C. 36.
Von den Der Deichhauptmann steht an der Spitze der Deichverwaltung und hand-
Düschbehbr. habt die örtliche Deichpolizei. Er wird von denjenigen Mitgliedern des Deich-
(l. Deich= amtes, welche die Vertretung der Deichgenossen bei demselben bilden, durch
bauptmann. absolute Stimmenmehrheit gewählt.
Das Deichamt hat den Deichhauptmann aus nachsiehenden ein= für alle-
mal dazu bestimmten Personen zu wählen, nämlich:
a) den Rittergutsbesitzern und den Domainenpächtern in der Niederung,
b) dem Königlichen Oberförster zu Lödderitz,
) dem Bürgermeister der Stadt Aken.
Aus