Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Aus eben diesen Personen wird der Stellvertreter erwaͤhlt. 
Eine Neuwahl findet nur bei dem Tode oder dem Abgange des Ge- 
wählten aus seiner gedachten Stellung statt. 
Die Wahl bedarf der Bestätigung der Regierung. Wird die Bestati- 
gung versagt, so schreitet das Deichamt zu einer neuen Wahl. Wird auch 
diese Wahl nicht bestätigt, oder die Wahl verweigert, so steht der Regierung 
die Ernennung auf höchstens drei Jahre zu. 
Der Stellvertreter übernimmt die Geschäftsführung, wenn der Deich- 
hauptmann auf längere Zeit behindert ist. In einzelnen Fällen kann der Deich- 
hauptmann sich durch den Deichinspektor oder ein anderes Mitglied des Deich- 
amtes vertreten lassen. 
Der Deichhauptmann und dessen Stellvertreter werden von einem Kom- 
missarius der Regierung in öffentlicher Sitzung des Deichamtes vereidek. 
Der Deichhauptmann seinerseits verpflichtet den Deichinspektor, die übri- 
en Mitglieder des Deichamtes, sowie die sonstigen Deichbeamten in gewöhn- 
icher Sitzung des Deichamtes durch Handschlag an Eidesstatt. 
Das Amt des Deichhauptmanns ist ein Ehrenamt. Niur für die baa- 
frren Auslagen ist demselben eine Remuneration nach Anhörung des Deichamtes 
von der Regierung festzusetzen. 
g. 37. 
Der Deichhauptmann hat als Verwaltungsbehoͤrde des Deichverbandes 
folgende Geschäfte: 
) die Gesetze, die Berordnungen und Beschlüsse der vorgesetzten Behörden 
auszuführen; 
b) die Beschlüsse des Deichamtes vorzubereiten und auszuführen. 
Der Oeichhauptmann hat die Ausführung solcher Beschlüsse des 
Deichamtes, die er für gesetzwidrig oder für das Gemeinwohl nachthei- 
in rrachtei, zu beanslanden und die Entscheidung der Regierung ein- 
zuholen. 
Gestatten es die Umstände, so ist zuvor in der nächsten Sitzung 
des Deichamtes nochmals eine Versiändigung zu versuchen; 
die Grundstücke und Einkünfte des Verbandes zu verwalten, die auf 
dem Etat oder besonderen Deichamtsbeschlüssen beruhenden Einnahmen 
und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs= und Kassemvesen zu 
überwachen. 
Die Termine der regelmäßigen Kassenrevisionen sind dem Deich- 
amte mitzutheilen, damit dasselbe ein Mitglied oder mehrere abordnen 
kann, um diesem Geschäfte beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassen- 
revisionen ist ein vom Deichamte ein= für allemal bezeichnetes Mitglied 
zuzuziehen; 
(Nr. 4516.) ) den 
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