Metadaten : Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

32  Verfassungsurkunde.  §  18.

standesmäßig  vermählt  sind;  die  ebenbürtigen,  mit  Genehmigung
des  Königs  geehelichten  Gemahlinnen  der  Prinzen  des  K.  Hauses
und  deren  Witwen.

3.  Rechte  des  Königs  als  Familienhaupt.  Der
König  ist  das  Oberhaupt  des  K.  Hauses  (Art.  1).  Alle  Glieder  des
K.  Hauses  sind  seiner  Hoheit  und  Gerichtsbarkeit  und  besonderen
Aufsicht  nach  Maßgabe  des  Hausgesetzes  untergeben  (Art.  9);  der  König
ist  befugt,  alle  für  Erhaltung  der  Ruhe,  Ehre,  Ordnung  und  Wohlfahrt
  des  K.  Hauses  angemessenen  Maßregeln  zu  treffen  (Art.  10).  Diese
Stellung  des  Königs  äußert  sich  hauptsächlich  in  folgenden  Punkten½):

a)  Den  Mitgliedern  des  K.  Hauses  kann  der  Aufenthalt  im
Auslande  untersagt  werden  bei  Strafe  der  Einbehaltung  des  gesamten
  aus  der  Staatskasse  fließenden  Einkommens  (Art.  16  u.  24).

b)  Eine  ohne  vorgängige  ausdrückliche  Einwilligung  des  Königs
abgeschlossene  Ehe  der  Mitglieder  des  K.  Hauses  entbehrt  der  vollen
rechtlichen  Wirksamkeit,  sie  ist  zwar  rechtsgültig,  vermittelt  aber
nicht  die  besonderen  Rechte  in  Beziehung  auf  Stand,  Titel,  Wappen
und  staatlichen  Einkünfte  (Art.  18  und  19).

Tc)  Die  Eheverträge  der  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  K.  Hauses
  sind  ohne  Genehmigung  des  Königs  nichtig  (Art.  20).

d)  Dem  König  steht  die  Aufsicht  über  die  Vormundschaften  und
über  die  Erziehung  aller  Prinzen  und  Prinzessinnen  des  K.  Hauses
zu,  insbesondere  bedürfen  die  von  den  Prinzen  ernannten  Vormünder
der  Bestätigung  des  Königs  (Art.  11—14).

e)  Von  der  Wahl  der  zu  ihrem  Hofstaat  bestimmten  Personen
haben  die  Mitglieder  des  K.  Hauses  dem  König  Anzeige  zu  machen;
nicht  genehme  Personen  kann  der  König  ausschließen  (Art.  21).

Die  Rechte  in  dem  K.  Hause  übt  der  König  ohne  ministerielle
Gegenzeichnung  aus;  für  wichtige  Fälle  in  persönlichen  Angelegenheiten
  der  Mitglieder  des  K.  Hauses  ist  die  Einsetzung  eines  Familienrates
  vorbehalten,  der  unter  dem  Vorsitz  des  Königs
oder  eines  von  ihm  berufenen  Stellvertreters  aus  den  volljährigen
Agnaten  und  aus  den  Mitgliedern  des  Geheimen  Rats  gebildet
wird  und  unter  dem  Vortrag  des  Justizministers  seine  gutächtlichen
Anträge  zur  Entschließung  des  Königs  stellt  (Art.  66).

h  Vgl.  über  weitere  Einzelheiten  Gaupp-Göz,  S.  69  u.  70.