— 2?41
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— Nr. 59. —
(r. 4552.) Allerhöchster Erlaß vom 13. Oktober 1850., betreffend die Verleihung der fis-
balischen Vorrechte für die zu chaussirende Straße von Frankenstein bis
zur Kreisgrenze in der Richtung auf Münsterberg.
A Ihren Bericht vom 24. September d. J. genehmige Ich die Chaussi-
rung der Straße von Frankenstein, im Regierungsbezirk Breslau, bis zur Kreis-
grenze in der Richtung auf Münsterberg. Zugleich bestimme Ich hierdurch,
daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee erforderlichen Grundstücke,
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Ma-
terialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschrif-
ten, auf die genannte Straße zur Anwendung kommen sollen. Ferner geneh-
mige Ich, daß auf dieser Chaussee das Chausseegeld nach den Bestimmungen
des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, ein-
schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen,
sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, erho-
ben wird. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840.
angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die ge-
dachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 13. Oktober 1856.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Hepdt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffenrliche Arbeiten
und den Finanzminister.
123 Nr. 553.)
erlin den 15. November 1856.